Straßenbahnverordnung 1999 (BGBl. II Nr. 76/2000):
IV. ABSCHNITT
Betriebsanlagen
[…]
Sicherheitsräume
§ 19. (1) Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muß vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichungen des Tunnelquerschnittes von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein. Sicherheitsräume müssen für die Beförderung von Verletzten auf Tragen geeignet sein.Erster Absatz, erster Satz:
Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Es geht hier nicht darum, welchen Fluchtweg man benutzt, sondern darum, dass neben dem Gleis ein Sicherheitsraum vorhanden ist. Bei zwei Gleisen kann dieser eben auch dazwischen liegen, muss allerdings vom Fahrzeug erreichbar sein (also defacto nur mit Zweirichtungsfahrzeugen oder bei Linksverkehr machbar). Dann darfst du aber auch keine Masten aufstellen, weil du dann keine 0,70 m frei hast. Edit: Um es klarer auszudrücken: Prinzipiell ist es schon möglich, wenn man Platz hat – allerdings muss trotzdem immer ein Sicherheitsraum von 0,70 m bzw. 0,60 m da sein (siehe #374ff).
Und hier gehts nicht nur darum, dass ein unverletzter, gesunder Mensch aus dem Wagen hüpft und sich einen Fluchtweg aussucht, sondern, dass neben dem Gleis diese 0,70 m frei sind (u.a. um genug Platz für den Zugang von Rettungskräften zu haben). Und für dich mag ein Mast vor der Tür kein Problem sein, für einen Rollstuhlfahrer ist das dann eine unüberwindbare Barriere…
Aber schön, Leute, die an Personen mit besonderen Bedürfnissen denken sind für dich Heisln bzw. nach dem Edit nur mehr Hirnis? Man muss nicht alles ins Lächerliche ziehen, nur wenn man es selber nicht versteht.
