Autor Thema: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ  (Gelesen 16206 mal)

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hema

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #15 am: 30. Mai 2011, 15:44:05 »
Der § 28 spricht jetzt aber eher gegen dich ;)
Wieso? Er muss warten (eisenbahnrechtlich), kann aber nicht zur Seite fahren (28/1)!
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E2

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #16 am: 30. Mai 2011, 15:48:55 »
Was meint E2 dazu, der müsste doch wissen, nach welchem Gesetzesabschnitt es nicht erlaubt ist, dass Straßenbahnen einfach so mitten auf der Fahrbahn (und außerhalb der Haltestelle) stehen bleiben können, so lange sie wollen.

Würde meinen, schienenrechtliche Bestimmungen (Strab-VO) haben den Vorzug.

Der Rest ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen:

Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmitte
Straßenbahn ist nur insoweit an die Bestimmungen der Stvo gebunden (sofern im Straßenbereich sich bewegend), als es durch die Buindung an Schienen möglich ist bzw. keine anderen Vorschriften entgegenstehen.

17 StVO Vorbeifahren:
(1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.

§ 15. StVO Überholen.
(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
(2) Rechts sind zu überholen:
 (...)         
b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.

Das vorsätzliche Abstellen einer Straßenbahn ist also im Bereich Nötigung anzusiedeln, außerdem dann noch das vorschriftswidrige Verwenden der Alarmblinkanlage.
 

13er

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #17 am: 30. Mai 2011, 15:50:07 »
Der § 28 spricht jetzt aber eher gegen dich ;)
Er muss warten (eisenbahnrechtlich)
Wer muss warten? Die Tramway mitten auf der Reichsratsstraße?
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

E2

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #18 am: 30. Mai 2011, 15:51:48 »
Wieso? Er muss warten (eisenbahnrechtlich), kann aber nicht zur Seite fahren (28/1)!

Er muss nicht, nur die Firma sagt das. MUSS würde bedeuten, er kann nicht weiterfahren. (so ähnlich wie Unterschied halten - anhalten beim PKW).
Anhalten MÜSSEN heisst nichts anderes, als durch ein unvorhergesehenes Ereignis (Oberlöeitungsriss, Antriebsschaden, VU, Hindernis) nicht weiterfahren zu KÖNNEN.

moszkva tér

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #19 am: 30. Mai 2011, 16:01:44 »
Er muss nicht, nur die Firma sagt das.
Soweit ich weiß, muss man Dienstanweisungen befolgen. Allerdings, wenn diese Befolgung illegal wäre, darf man sich weigern (ja, muss man sogar).

E2

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #20 am: 30. Mai 2011, 16:15:41 »
Tja, und was ich noch vergessen habe, ist natürlich die einfachste Sache:
§ 23/1 und 23/2 StVO.

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
Gefährdung nicht unbedingt, jedoch durch das nicht durch besondere Umstände (Haltestelle, Defekt od. dgl., die eine Weiterfahrt definitiv unmöglich machen) Stehenbleiben Hinderung am Vorbeifahren bzw Wegfahren (parkende).

(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. (...)

Geht wegen der Gleisbindung nicht, also 2. Spur, ergo Weiterfahrt

Edit: Fahrer anzeigen, den, der die Dienstanweisung bzw. den Auftrag gibt, wegen Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung, und wenn sich der Fahrer weigert wegzufahren (Achtung, graue Theorie mal durchgespielt  ::) ) Festnahme 35/3 VStG.

hema

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #21 am: 30. Mai 2011, 16:25:39 »

Das vorsätzliche Abstellen einer Straßenbahn ist also im Bereich Nötigung anzusiedeln . . . .
Da müssten aber auch die Merkmale der Nötigung erfüllt sein, nämlich dass der Zug vorsätzlich und zweckbestimmt dort abgestellt wurde, um andere Menschen an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern! Nötigung wäre schließlich ein strafrechtliches Delikt.  ;)


Zitat

. . . . außerdem dann noch das vorschriftswidrige Verwenden der Alarmblinkanlage.
Aha. Und wie lautet die einschlägige Vorschrift? Blöderweise gibt es die (noch) gar nicht!  :D




Wieso? Er muss warten (eisenbahnrechtlich), kann aber nicht zur Seite fahren (28/1)!

Er muss nicht, nur die Firma sagt das. MUSS würde bedeuten, er kann nicht weiterfahren. (so ähnlich wie Unterschied halten - anhalten beim PKW).
Anhalten MÜSSEN heisst nichts anderes, als durch ein unvorhergesehenes Ereignis (Oberlöeitungsriss, Antriebsschaden, VU, Hindernis) nicht weiterfahren zu KÖNNEN.
Laut §102 der StVO sind eisenbahnrechtliche Bestimmung unberührt von der StVO. Und als solche wären einmal der Fahrplan (und seine möglichste Einhaltung), die Anordnung(en) durch die Leitstelle und zumindest noch die aus der DV-Strab abzuleitende(n) Bestimmung(en) über das Anhalten außerhalb von Haltestellen und das Abstellen von Zügen auf der Strecke.


Nicht alles ist mit straßenpolizeilichen Vorschriften zu begründen!  ;)
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E2

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #22 am: 30. Mai 2011, 16:40:57 »
Da müssten aber auch die Merkmale der Nötigung erfüllt sein, nämlich dass der Zug vorsätzlich und zweckbestimmt dort abgestellt wurde, um andere Menschen an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern! Nötigung wäre schließlich ein strafrechtliches Delikt.  ;)
schon klar, Anzeige nach Strafrecht würde nicht halten. Mangelt am Vorsatz. Darum auch geschrieben im Bereich, gemeint war, er nötigt mich, entweder umzudrehen oder links vorbei oder was auch immer.
Zitat
Aha. Und wie lautet die einschlägige Vorschrift? Blöderweise gibt es die (noch) gar nicht!  :D
Aso? Und was ist mit § 102/2 KFG?
Zitat
Laut §102 der StVO sind eisenbahnrechtliche Bestimmung unberührt von der StVO. Und als solche wären einmal der Fahrplan (und seine möglichste Einhaltung), die Anordnung(en) durch die Leitstelle und zumindest noch die aus der DV-Strab abzuleitende(n) Bestimmung(en) über das Anhalten außerhalb von Haltestellen und das Abstellen von Zügen auf der Strecke.
Nicht alles ist mit straßenpolizeilichen Vorschriften zu begründen!  ;)

Nun, das Abstellen würd ich sagen schon. Hat sich ja daran zu halten, wenn durch die Schienengebundenheit nicht anderes möglich. Es ist aber möglich. Nach Rücksprache mit anderen Kollegen einwandfrei § 23/1 bzw. 23/2 StVO. Fahrplaneinhaltung und Anordnungen der Leitstelle dürfen nicht anderen Gesetzen widersprechen. Was andres wär, wenn selbständiger Gleis- /Bahnkörper dort wäre, oder niemand be- bzw. gehindert wird, dann fällt ja sowieso 23/1 und 2 flach. Wär mal interessant, das durchzujudizieren.

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #23 am: 30. Mai 2011, 20:00:07 »
Aso? Und was ist mit § 102/2 KFG?
Und seit wann ist die Tramway ein Kraftfahrzeug?  :o

E2

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #24 am: 30. Mai 2011, 20:09:38 »
Naja, Kraft hat sie ja  ;)
Da wirds bestimmt auch interne Regelungen geben, möglicherweise auch mit Verweis auf KFG (sprich ist sinngemäß anzuwenden, ich weiß es nicht).

Aber in erster Linie wollt ich widerlegen, dass es keine Bestimmung geben sollte.

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #25 am: 30. Mai 2011, 20:20:06 »
Da müssten aber auch die Merkmale der Nötigung erfüllt sein, nämlich dass der Zug vorsätzlich und zweckbestimmt dort abgestellt wurde, um andere Menschen an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern! Nötigung wäre schließlich ein strafrechtliches Delikt.  ;)
Das sieht im Gesetz aber etwas anders aus:
Nötigung

§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

... was an der Sache an sich aber nichts ändert, denn der Straßenbahnfahrer verwendet keinerlei Art von Gewalt oder gefährlicher Drohung, wenn er einen Zug irgendwo stehen lässt.

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #26 am: 31. Mai 2011, 02:57:54 »

Nach Rücksprache mit anderen Kollegen einwandfrei § 23/1 bzw. 23/2 StVO. Fahrplaneinhaltung und Anordnungen der Leitstelle dürfen nicht anderen Gesetzen widersprechen.
Soweit es um betriebliche Erfordernisse eines Eisenbahnbetriebes geht und diese auch (eisenbahn)rechtlich gedeckt sind, kannst du sie mit der StVO nicht fassen! Und da die StVO im § 102 eisenbahnrechtliche Bestimmungen ausdrücklich als von ihr unberührt erklärt, widersprechen einander auch keine Gesetze (was ja auch nicht geht oder zumindest nie vorkommen sollte)! Eisenbahnrechtliche Verstöße musst du dem Eisenbahnbetrieb(sleiter) und/oder den zuständigen Behörden anzeigen, im Fall der WiLi dem Verkehrsministerium bzw. der MA64 (Eisenbahnrechtliche Angelegenheiten). Was anderes wäre es, wenn ein Einschreiten aufgrund anderer Gegebenheiten nötig wäre, etwa wegen Gefahr im Verzug oder eines Strafrechtdelikts usw. Das hat aber mit der StVO nichts mehr zu tun.

Gesetzeswidrige Anordnungen oder solche welche der Sicherheit, der Sittlichkeit oder dem Rahmen seiner Befugnis widersprechen darf ein Fahrer ohnedies nicht befolgen (genausowenig wie jeder Dienstnehmer), für allenfalls entstehende Folgen müsste er schließlich die Konsquenzen tragen - zumindest zum Teil. Widerspricht eine Anordnung eines Vorgesetzten zwar nicht den vorgenannten Dingen, aber betrieblichen Vorgaben oder Vorschriften, muss ein Fahrer den Vorgesetzten drauf aufmerksam machen, beharrt dieser auf seinem Auftrag, muss er befolgt werden, aber darüber schriftlich Meldung gelegt werden. Soweit zur grauen Theorie!


Manchmal ist der Unterschied eh leicht zu erkennen. Das Überfahren einer rotzeigenden Ampel ist ein Verstoß gegen die StVO, das Überfahren eines Straßenbahn-Lichsignals ist ein Verstoß gegen die Signalvorschrift! Der selbe Unterschied wäre auch zwischen dem Nichtbeachten einer Stopp-Tafel und einem Sicherheitshalt usw. ;)




Aber in erster Linie wollt ich widerlegen, dass es keine Bestimmung geben sollte.
Was dir nicht gelungen ist!  8)
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Linie 41

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #27 am: 31. Mai 2011, 09:57:54 »
Geh bitte, denkt das doch einmal bis zum Ende durch. Wenn hema recht hätte, dann dürften die Wiener Linien praktisch überall im Gleisnetz die Fahrer dazu anhalten ihre Straßenbahn abzustellen. Völlig wurscht wo. Das kann's ja wohl nicht sein.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #28 am: 31. Mai 2011, 10:37:10 »
Geh bitte, denkt das doch einmal bis zum Ende durch. Wenn hema recht hätte, dann dürften die Wiener Linien praktisch überall im Gleisnetz die Fahrer dazu anhalten ihre Straßenbahn abzustellen. Völlig wurscht wo. Das kann's ja wohl nicht sein.
Bis jetzt konnte das Gegenteil noch nicht bewiesen werden.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

E2

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #29 am: 31. Mai 2011, 12:23:14 »
Was dir nicht gelungen ist!  8)

Guckst du § 102/2KFG, da stehts drin.

Und deine Ausführungen gehen irgendwie ins Leere.
Selbstverständlich gilt die StVO auch für Straßenbahnen, soweit die Gleisbindung oder Eisenbahnvorschriften nicht dagegensprechen.

Und am Hindern an der Vorbei- oder Weiterfahrt sind nicht Gleisbindung oder eisenbahnrechtl. Vorschriften schuld, sondern das, wenn auch vom Betreiber angeordnete HALTEN.

So wie du schreibst, dürfte eine Stopptafel, Nachrangtafel oder rote Ampel auch nicht gelten, wenn kein Strab-Signal da is.