Apropos, es wäre interessant zu wissen, wie die italienischen Gesetze einen Obus behandeln. Bei uns fällt er ja, obwohl Gummiradler, unter das Eisenbahngesetz.
Ich fürchte, da sind sich die Gesetze nicht so ganz einig. Es könnte durchaus sein, dass sich Obusse irgendwie im rechtlichen Graubereich bewegen!
Im Eisenbahngesetz 1957 findet sich:
§ 5. Straßenbahnen
(3) Oberleitungs-Omnibusse gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Oberleitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, handelt.
Es steht zwar im Absatz 3, dass Obusse als Straßenbahnen gelten (Welche Wertigkeit hat das Wort "gelten" in rechtlicher Hinsicht?), gleichzeitig werden sie aber als Kraftfahrzeuge bezeichnet, wodurch sie auch den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (Omnibus) entsprechen müssen. Übrigens: ein eingegleistes Zweiwegekraftfahrzeug gilt
nicht als Schienenfahrzeug, obwohl es in diesem Zustand spurgebunden ist.
Die Straßenbahnverordnung 1999 (erlassen aufgrund § 19 (4) Eisenbahngesetz 1957) higegen sagt:
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2
des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999
mit Ausnahme von Oberleitungs-Omnibussen im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.
Also die aufgrund des Eisenbahngesetzes erlassene Verordung für den Betrieb von Straßenbahnen gilt nicht für Obusse!
Und in der Straßenverkehrsordnung findet man folgenden Passus:
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) 24. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmittel;
ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;
Somit dreht sich die Sache ein bissl im Kreis. Ich würde sagen, der Obus fällt voll unter die allgemeinen Regeln der StVO (das Kraftfahrgesetz, die Bestimmungen für den Buslinienverkehr usw.), da er als Nicht-Schienenfahrzeug keine speziellen Vorrechte in Anspruch nehmen kann und auch vom § 102. StVO bzgl. eisenbahnrechtlicher Bestimmungen nicht erfasst wird. Und eine
Eisenbahn (auch die Straßenbahn ist eine Eisenbahn) kann er nicht sein, weil 'Eisenbahn' im Eisenbahngesetz begrifflich immer an den Schienenbetrieb gebunden wird.