Dir ist schon bewusst das der Taxler aber auf der Fahrbahn fahren muss und er diese nicht verlassen darf da sich das BeZo Gesetz nur auf die Fahrbahn nicht aber auf die gesamte Straße bezieht.
Es steht ja:" Eine Straße deren FAHRBAHN....."
Wenn der Taxler um dir auszuweichen eben auf die Gehsteigfläche fahren müsste, würde er die STVO mißachten. Also musst du, wenn du nicht grad mit 20km/h unterwegs bist, und es dir auch gefahrlos möglich ist, auf die Seite gehen. Alles andere wäre ja wieder mutwilliges behindern. Wobei hier sicher ein breiter Auslegungsbereich ist aber mitten auf der Fahrbahn gemütlich gehen ist auch in der BeZo nicht ausser es wäre links und rechts auf der Fahrbahn ausreichend Platz zum vorbei fahren. Was in der Herrengasse definitiv nicht der Fall ist. Also würde ich deinen Disput in ein etwas fragwürdiges Licht stellen. Und bevor es aufkommt: Die Herrengasse ist nur dort auf kompletter Breite eine Fahrbahn, wo man eine Fahrbahn ansich nicht erkennen kann. Überall dort, wo es eine Betonfahrbahn gibt, gilt diese als Fahrbahn und alles andere als Gehsteig. Ist auch in der MaHü so. Ein Monteur von uns ist dort wegen "Parken am Gehsteig'" bestraft worden. Weil er eben ausserhalb des erkennbaren Fahrbahnbereichs gestanden ist.
Soso. Meinen Disput würdest du also in ein fragwürdiges Licht stellen.
Aber fangen wir mal von hinten an: Ob das, was da auf der Mahü als "Gehsteig" zu meinen ist, ausreicht um nach § 2 Abs 1 Z 10 ein Gehsteig zu sein, bleibt mal dahingestellt. Nur weil ein Polizist etwas meint, das als "Parken am Gehsteig" strafbar sei, heißt das noch lange nicht, dass das auch im Verwaltungsstrafeninstanzenzug auch wirklich halten würde. (Meine Meinung über das Rechtswissen unserer lieben Polizei ist aus Erfahrungswissen enden wollend.) Aber unterstellen wir mal, es wäre wie du meinst in der Mahü eine Gehsteigfläche vorhanden und wäre auch in der Herrengasse so:
Da bliebe noch, was du offenbar überlesen hast, dass der mir entgegen kommende Taxler auf mich zugehalten hat. Ich ging nämlich keineswegs in der Fahrbahnmitte der zweispurigen Fahrbahn, geschweige denn auf der Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs. Ich ging auf der Fahrbahnhälfte, auf der Taxler nichts zu suchen hatte, es sei denn, er fährt mutwillig auf mich zuhaltend zu ... Nicht ich habe den Taxler behindert, sondern der Taxler durch sein auf mich zuhalten hat mich mutwillig behindert und möglicherweise auch gefährdet, was ihm nach § 76c Abs 2 verboten ist: "
In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern".
Und daher nochmals Abs 3 zitiert: "
In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern."
Und "Wenn der Taxler um dir auszuweichen eben auf die Gehsteigfläche fahren müsste, würde er die STVO mißachten. Also musst du, wenn du nicht grad mit 20km/h unterwegs bist, und es dir auch gefahrlos möglich ist, auf die Seite gehen." ist doppelt Bledsinn, pardon. Erstens welchen Zusammenhang siehst du mit "grad mit 20km/h unterwegs" zu sein, mit dem Zufußgehen? Merke: Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten bekanntlich für den Fahrzeugverkehr und nicht für Fußgänger. Zweitens: Wenn der Taxler meint, keinen Platz zu haben um auszuweichen, ohne auf die Gehsteigfläche fahren zu müssen, muß er eben warten, bis die Fahrbahn vor ihm frei ist. Selbst wenn ich mich mutwillig vor ihm hinstellen würde(!), darf er weder mich umnieten noch auf den Gehsteig. Aber er könnte in dem Fall, wenn ich es täte oder es getan hätte, notfalls halt die Polizei herbeiholen.
Last but not least: Es gibt kein "BeZo Gesetz". Und selbstverständlich bezieht sich der Begriff "Begegnungszone" gem. §§ 2 Abs 1 Z 2a, 76c und 53 Abs 1 Z 9e ("Begegnungszone") und Z 9f ("Ende einer Begegnungszone") auf die gesamte Straße. Steckt ja auch im Wortteil "Zone", sonst müsste es ja "Begegnungsfahrbahn" heißen, nach deiner Auslegung ...