Autor Thema: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017  (Gelesen 898167 mal)

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Geamatic

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #795 am: 11. September 2015, 21:50:07 »
Neue Bestimmungen gelten immer nur für Neufahrzeuge. Die E1 und E2 wurden lange vor 1999 in Betrieb genommen. Das ist genau das selbe wie mittlerweile alten Fahrzeugen in denen die Gurtenpflicht nicht gilt.
Wäre es anders hätte sicher schon ein guter Anwalt das rausgefunden und zu seinem Vorteil ausgenutzt.

hema

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #796 am: 11. September 2015, 22:13:10 »
Neue Bestimmungen gelten immer nur für Neufahrzeuge.
Das ist natürlich ein Holler!  ;)


Neue gesetzliche Bestimmungen gelten immer für alle und alles, was nicht durch Übergangsbestimmungen in irgendwelchen, genau definierten Punkten davon ausgenommen ist. Du kannst ja auch nicht sagen, für dich gilt prinzipiell kein Gesetz, das erst nach deiner Geburt beschlossen wurde!
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haidi

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #797 am: 11. September 2015, 23:14:53 »
Neue Bestimmungen gelten immer nur für Neufahrzeuge. Die E1 und E2 wurden lange vor 1999 in Betrieb genommen. Das ist genau das selbe wie mittlerweile alten Fahrzeugen in denen die Gurtenpflicht nicht gilt.
Wäre es anders hätte sicher schon ein guter Anwalt das rausgefunden und zu seinem Vorteil ausgenutzt.
Es mussten schon vor etlichen Jahrzehnten alle alten PKW und LKW von Seilbremsen auf hydraulische Bremsanlage umgebaut werden.
Edit: Weitere Zwangsumbauten: Blinker statt Winker bei allen mehrspurigen KFZ.
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Schienenfreak

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #798 am: 11. September 2015, 23:41:54 »
Es gibt sehr wohl gesetzliche Bestimmungen, die (ausdrücklich) nur auf Sachverhalte, die sich ab einem bestimmten Datum ereignen, anzuwenden sind, insofern ist es nicht völliger "Holler". Allerdings glaube ich nicht, dass das in diesem Fall so ist (Solche Bestimmungen finden sich z.B. eher im Steuer-oder Sozialversicherungsrecht.

hema

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #799 am: 12. September 2015, 02:48:56 »
Es gibt sehr wohl gesetzliche Bestimmungen, die (ausdrücklich) nur auf Sachverhalte, die sich ab einem bestimmten Datum ereignen, anzuwenden sind, insofern ist es nicht völliger "Holler".
Kannst du lesen? Ich meine, so richtig verfstehend lesen?  ???  ::)
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Hubi

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #800 am: 12. September 2015, 07:37:51 »
Zitat
Neue gesetzliche Bestimmungen gelten immer für alle und alles, was nicht durch Übergangsbestimmungen in irgendwelchen, genau definierten Punkten davon ausgenommen ist. Du kannst ja auch nicht sagen, für dich gilt prinzipiell kein Gesetz, das erst nach deiner Geburt beschlossen wurde!

Und diese Ausnahmen findest du in der StrabVO unter §63 !

SheepJoe

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #801 am: 12. September 2015, 10:05:50 »
Zitat
Neue gesetzliche Bestimmungen gelten immer für alle und alles, was nicht durch Übergangsbestimmungen in irgendwelchen, genau definierten Punkten davon ausgenommen ist. Du kannst ja auch nicht sagen, für dich gilt prinzipiell kein Gesetz, das erst nach deiner Geburt beschlossen wurde!

Und diese Ausnahmen findest du in der StrabVO unter §63 !

Gummiparagraph: alles ist möglich:

§ 63. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.

Hubi

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #802 am: 12. September 2015, 12:43:56 »
§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende
Eisenbahnen:
(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der
Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19,
§ 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5,
§ 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30
Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9,
§§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.

Und wo befindet sich der §42 ?

hema

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #803 am: 12. September 2015, 16:59:18 »
Die zwingende Verwendung des Spitzensignals mit drei Leuchten bei Dunkelheit wird aber im § 54 (7) StrabVO vorgeschrieben und der fällt nicht unter die Übergangsbestimmungen. Im übrigen hält sich in diesem Punkt, aber auch beim Zugschluss und den Blinkern, die neue Signalvorschrift der WiLi nicht an die gesetzlichen Vorgaben! Aber wen wundert das, "Wir moch'n uns scho' immer unsere eigenen Gesetze!".
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Klingelfee

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #804 am: 12. September 2015, 17:03:19 »
Die zwingende Verwendung des Spitzensignals mit drei Leuchten bei Dunkelheit wird aber im § 54 (7) StrabVO vorgeschrieben und der fällt nicht unter die Übergangsbestimmungen. Im übrigen hält sich in diesem Punkt, aber auch beim Zugschluss und den Blinkern, die neue Signalvorschrift der WiLi nicht an die gesetzlichen Vorgaben! Aber wen wundert das, "Wir moch'n uns scho' immer unsere eigenen Gesetze!".

Ich weis nicht von wo du deine Info hast. Ich gebe zu, dass ich bei den gesetzlichen Bestimmungen NICHT auskenne.

Aber wenn du so schlau bist, wieso zeigst du dann die WL nicht an?
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

nord22

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #805 am: 12. September 2015, 17:27:48 »
Bevor hier weitere Unfreundlichkeiten ausgetauscht werden: die Typen E1 und E2 haben eine Zulassung nach StrabVO 1957, welche kein Dreilichtspitzensignal vorschreibt. Das BMVIT als übergeordnete Behörde könnte eine Nachrüstung entsprechend § 54 (7) StrabVO 1999 vorschreiben; dies nur mit einer angemessenen Frist.
Die Typen A1 und B1 waren übrigens die ersten Fahrzeuge, welche bereits ab Werk mit Dreilichtspitzensignal ausgerüstet waren. Die A und B wurden erst nachträglich mit einem LED Scheinwerfer am Dach ausgerüstet.

nord22

Hubi

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #806 am: 12. September 2015, 17:45:13 »
Zitat
Die zwingende Verwendung des Spitzensignals mit drei Leuchten bei Dunkelheit wird aber im § 54 (7) StrabVO vorgeschrieben

So, nochmals zum laaaaangsam mitlesen:
§ 42 Regelt die Beleuchtung von Fahrzeugen, § 54 Betrifft den Punkt Signale, also die Signalisierung von Zügen usw., wenn also der §42 für bestehende Fahrzeuge nicht gilt, gilt auch der §54 nicht, da ja der 42er in der Ausnahme steht!
Ist das wirklich so schwer zu verstehen?
Wie Klingelfee schon geschrieben hat, klage doch einfach die WL!

hema

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #807 am: 12. September 2015, 19:54:25 »
Klagen beim Salzamt sind natürlich äußerst sinnvoll!  ::)



Ich stelle immer wieder fest, wie schwer es vielen Leuten fällt, verstehend zu lesen (soweit sie überhaupt selber wo nachlesen). Auch die Neigung, sich alles nach Gutdünken zurecht zu biegen ist leider weit verbreitet, nicht nur bei Granden, Mittel-Granden und Mittelklein-Granden der WiLi! Wenn sowieso erlaubt ist, was gefällt, wozu braucht man dann Gesetze und Vorschriften von denen man eh das nur einhält, was einem opportun erscheint?
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60er

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #808 am: 12. September 2015, 19:58:01 »
Die A und B wurden erst nachträglich mit einem LED Scheinwerfer am Dach ausgerüstet.
Aber nur die ersten Lieferserien, oder irre ich mich da?

haidi

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #809 am: 12. September 2015, 20:12:28 »
Die Typen A1 und B1 waren übrigens die ersten Fahrzeuge, welche bereits ab Werk mit Dreilichtspitzensignal ausgerüstet waren. Die A und B wurden erst nachträglich mit einem LED Scheinwerfer am Dach ausgerüstet.
Mit einer Glühobstfunzel am Dach ausgerüstet.
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