Bei einem nicht befahrbaren Kap ist der anrainende Grundeigentümer für die Schneeräumung bis zur Bahnsteigkante zuständig.
Wirklich?
Früher stand das so in der StVO (bis 2012?). In Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel musste vom Anrainer die gesamte Breite geräumt werden.
Jetzt ist aber in der StVO, soweit es um Gehsteige/Gehwege geht, von einer zu räumenden Breite generell nicht mehr die Rede. Da heißt es nur, befindet sich in weniger als 3 Meter Abstand zur Grundgrenze ein Gehsteig, ist der zu räumen! Nur in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig beschränkt sich die Räumpflicht auf (mindestens) einen 1 m-Streifen entlang der Grundstückgrenze.