Autor Thema: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen  (Gelesen 36417 mal)

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217Essling

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #30 am: 11. April 2014, 15:22:43 »
Von wem stammte das eingefügte Zitat, wer ist der Aussteller ? Oder handelt es sich hier um einen verspäteten Aprilscherz?

DA 62/14  :lamp:
Danke für Deine Info, könntest Du vielleicht den ganzen DA ins Forum stellen?
Auf alle Fälle, danke.

217Essling

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #31 am: 11. April 2014, 15:28:41 »
Und da solls dir als Fahrer noch Spass machen. 30 Jahre war ich gut genug das zu entscheiden und jetzt bin ich zu blöd?

Wobei ich bin ja eh Eisenbahnaufsichtsorgan - kann ich mir da nach einem Zwiegespräch selber den Auftrag geben :P
Traurig aber wahr.
Es gibt zu viele Führungskräfte ohne Betriebserfahrung, bzw. Sonnenkönige im Schatten.
Da du ja schon 30 Jahre beim Unternehmen bist wirst du ja nicht mehr lange zur Pension haben und daß soll Dir ein Ansporn sein.
Dieses Management müsste raschest  entfernt werden.

13er

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #32 am: 11. April 2014, 15:29:18 »
Zitat
Betreff: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen

Auf Grund der Änderung der normativen Vorgaben (§6 Abs. 5 und 9 Eisenbahnschutzvor-
schrift) ist das Aussteigen zwischen den Haltestellen nur mehr nach Anordnung durch ein
Eisenbahnaufsichtsorgan gestattet. Ein eigenmächtiges Aussteigenlassen zwischen den
Haltestellen ist untersagt.

Meldet ein Fahrzeugführer eine Störung (z. B. Verkehrsunfall) die zu einem längeren Auf-
enthalt zwischen den Haltestellen führt, ist durch den Mitarbeiter der Betriebsleitstelle das
Aussteigen anzuordnen.

Der Fahrzeugführer hat wie folgt vorzugehen:

1. Anfunken der Betriebsleitstelle und Anordnung zum Aussteigen einholen. Das
Aussteigen darf erst nach der Anordnung eines Eisenbahnaufsichtsorgans
der Betriebsleitstelle erfolgen.


2. Nachdem die Betriebsleitstelle das Aussteigen angeordnet hat ist vor dem Betäti-
gen der Türfreigabe die Warnblinkanlage des Zuges zu aktivieren und folgende
Durchsage zu machen:
„Sehr geehrte Fahrgäste auf Grund einer Störung kommt es derzeit zu einem länge-
ren Aufenthalt. Sie bekommen die Möglichkeit den Zug zu verlassen. Das Ausstei-
gen erfolgt auf eigene Gefahr!"
Anschließend ist der jeweilige Hinweis der Betriebsleitstelle (z.B. "Achten sie auf
den vorbeifahrenden Verkehr" oder "Achten sie auf die Rutschgefahr auf der Grün-
fläche") durchzusagen.

3. Nach dem Betätigen der Türfreigabe ist der Aussteigevorgang vom Fahrzeugführer
auf Höhe der Tür 1 zu beobachten, die Warnweste ist dabei zu tragen.

Der Betriebsleiter
Straßenbahn, U-Bahn
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

haidi

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #33 am: 11. April 2014, 15:42:40 »
Es ist schon ein bisschen ein Unterschied.
Bei einem Eisenbahnaufsichtsorgan ist ein höherer Ausbildungstand gegeben als bei einem Fahrer. Ich wüsste zwar nicht, welche erhöhte Ausbildung man für das Aussteigen von Fahrgästen benötigt, aber soll es so sein. Diese Ausbildung hat er im Fahrdienst nicht vergessen und er ist auch kein schlechtes Vorbild für die als minderbemittelt angesehenen reinen Fahrerkollegen, weil er ja die bessere Ausbildung hat.

Mit der Unfallgeschichte gehts einfach um etwas anderes, da wird eine Tatbestandsaufnahme gemacht, die darf die Besatzung des verunfallten Fahrzeuges nicht machen - Stichwort Befangenheit. Jeder Beamte muss Tätigkeiten ablehnen, bei denen er befangen ist, also braucht es im Falle des Unfalles gar keine eigene Bestimmung deswegen.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

217Essling

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #34 am: 11. April 2014, 16:26:55 »
Zitat
Betreff: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen

Auf Grund der Änderung der normativen Vorgaben (§6 Abs. 5 und 9 Eisenbahnschutzvor-
schrift) ist das Aussteigen zwischen den Haltestellen nur mehr nach Anordnung durch ein
Eisenbahnaufsichtsorgan gestattet. Ein eigenmächtiges Aussteigenlassen zwischen den
Haltestellen ist untersagt.

Meldet ein Fahrzeugführer eine Störung (z. B. Verkehrsunfall) die zu einem längeren Auf-
enthalt zwischen den Haltestellen führt, ist durch den Mitarbeiter der Betriebsleitstelle das
Aussteigen anzuordnen.

Der Fahrzeugführer hat wie folgt vorzugehen:

1. Anfunken der Betriebsleitstelle und Anordnung zum Aussteigen einholen. Das
Aussteigen darf erst nach der Anordnung eines Eisenbahnaufsichtsorgans
der Betriebsleitstelle erfolgen.


2. Nachdem die Betriebsleitstelle das Aussteigen angeordnet hat ist vor dem Betäti-
gen der Türfreigabe die Warnblinkanlage des Zuges zu aktivieren und folgende
Durchsage zu machen:
„Sehr geehrte Fahrgäste auf Grund einer Störung kommt es derzeit zu einem länge-
ren Aufenthalt. Sie bekommen die Möglichkeit den Zug zu verlassen. Das Ausstei-
gen erfolgt auf eigene Gefahr!"
Anschließend ist der jeweilige Hinweis der Betriebsleitstelle (z.B. "Achten sie auf
den vorbeifahrenden Verkehr" oder "Achten sie auf die Rutschgefahr auf der Grün-
fläche") durchzusagen.

3. Nach dem Betätigen der Türfreigabe ist der Aussteigevorgang vom Fahrzeugführer
auf Höhe der Tür 1 zu beobachten, die Warnweste ist dabei zu tragen.

Der Betriebsleiter
Straßenbahn, U-Bahn
Danke für die detaillierte Information.
Hoffentlich wissen die Kollegen in der Betriebsleitstelle wo überall Grünflächen neben den Gleisen sind , wie der Zug genau steht und bei einem Regenschauer auch wo eine Pfütze ist, damit ein Schuh von  aus steigenden Fahrgast nicht naß wird.

Bus

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #35 am: 11. April 2014, 22:10:25 »
Im Jahr 2020 muss zusätzlich an jeden Fahrgast eine Warnweste und eine Drehleuchte ausgegeben werden.    ;D

hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #36 am: 12. April 2014, 02:57:26 »
Jetzt ohne Sarkasmus und Polemik, Fakt ist, dass der § 6. Abs. 9 der EisbSV erfüllt werden muss. Und da steht, dass das Aussteigen außerhalb von Haltestellen nur von einem Eisenbahnaufsichtsorgan angeordnet werden darf, das sich überzeugt hat, dass dieser Anordnung gefahrlos nachgekommen werden kann. Die WiLi schränken das, durchaus aus eigenen Stücken, für ihren Betriebsbereich ein auf Eisenbahnaufsichtsorgane der Betriebsleitstelle. Und hier liegt auch der Hase im Pfeffer, wie soll sich der Mann am Funk in Erdberg von der Möglichkeit oder augenblicklichen Unmöglichkeit des Aussteigens an irgend einem Punkt in der Stadt überzeugen (was wohl zuverlässig nur durch Augenschein möglich ist)? Hier hängt man ihm eine Verantwortung um, die er eigentlich nicht tragen kann*, wohl muss er aber im Fall des Falles die Konsequenzen seiner Anordnung wahrnehmen.

Somit wird man das Anordnen zur Möglichkeit des Aussteigens einem Eisenbahnaufsichtsorgan vor Ort überlassen müssen. Problem dabei ist, dass es vielfach zu sehr langen Wartezeiten (mit entsprechender Fahrgastverstimmung) kommen würde oder dass man Eisenbahnaufsichtsorgane haufenweise im Netz verteilen müsste, die dann auf kurzem Weg zueilen könnten. Beides wohl im wirklichen Leben nicht gangbare Wege!

Eine echte Lösung wird es sein, alle Fahrer betrieblicherseits zu Eisenbahnaufsichtsorganen zu machen/erklären und zum Business as usual zurückzukehren. Angst, dass die Fahrer ihre neue "Würde" missbrauchen könnten, muss man wohl keine haben, da sie sich, wie schon bisher, ja nur im Rahmen ihrer Vorschriften bewegen können und keine neuen Kompetenzen und Befugnisse erhalten.

Der, bei näherem Hinschauen, rechtlich und faktisch nicht brauchbare Dienstauftrag wäre dann noch einzustampfen, und die Sache hätte sich!  :lamp:




*) Wäre durchaus interessant, was der Arbeitsinspektor dazu sagt!
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #37 am: 12. April 2014, 09:27:21 »
Noch gescheiter wäre es, diese Bestimmung, die meiner Ansicht nach für wirklichen Eisenbahnbetrieb gedacht ist, wo das Aussteigen auf der Strecke für Fahrgäste durchaus gefährlich ist und diese auch über die speziellen Gefahren nicht Bescheid wissen, für den Bereich der BO Straßenbahn aufzuheben. Ein Satz im Eisenbahngesetz genügt da und die WL sollten über die Parteischiene die Frau Verkehrsministerin leicht dazu bringen, diese Novelle einzubringen.
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217Essling

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #38 am: 12. April 2014, 10:06:42 »
Noch gescheiter wäre es, diese Bestimmung, die meiner Ansicht nach für wirklichen Eisenbahnbetrieb gedacht ist, wo das Aussteigen auf der Strecke für Fahrgäste durchaus gefährlich ist und diese auch über die speziellen Gefahren nicht Bescheid wissen, für den Bereich der BO Straßenbahn aufzuheben. Ein Satz im Eisenbahngesetz genügt da und die WL sollten über die Parteischiene die Frau Verkehrsministerin leicht dazu bringen, diese Novelle einzubringen.
Auf eine eventuelle Gefährdung von Fahrgästen auf der Hochstrecke der Linie 26 wird nicht eingegangen.
Gibt es außer der Streckenbeleuchtung auch eine Notbeleuchtung in diesem Bereich?
Warum gibt es in den Fahrzeugen keine Notlampe wie auf der U-Bahn, oder leuchtet die Warnweste des bei Tür 1 zu positionierenden  Fahrzeugsführer alles aus?

darkweasel

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #39 am: 12. April 2014, 11:33:52 »
Noch gescheiter wäre es, diese Bestimmung, die meiner Ansicht nach für wirklichen Eisenbahnbetrieb gedacht ist, wo das Aussteigen auf der Strecke für Fahrgäste durchaus gefährlich ist und diese auch über die speziellen Gefahren nicht Bescheid wissen, für den Bereich der BO Straßenbahn aufzuheben. Ein Satz im Eisenbahngesetz genügt da und die WL sollten über die Parteischiene die Frau Verkehrsministerin leicht dazu bringen, diese Novelle einzubringen.
Auf eine eventuelle Gefährdung von Fahrgästen auf der Hochstrecke der Linie 26 wird nicht eingegangen.
Gibt es außer der Streckenbeleuchtung auch eine Notbeleuchtung in diesem Bereich?
Warum gibt es in den Fahrzeugen keine Notlampe wie auf der U-Bahn, oder leuchtet die Warnweste des bei Tür 1 zu positionierenden  Fahrzeugsführer alles aus?
Dann schreibt man in den zusätzlichen Satz nicht "auf Straßenbahnen", sondern "im öffentlichen Straßenraum". Dann sind solche Fälle wie die 26er-Hochstrecke oder der Maurer Einschnitt eben nicht mehr ausgenommen., aber dafür die Badner Bahn in der Feldgasse schon. :)

hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #40 am: 12. April 2014, 15:19:58 »
Ein Satz im Eisenbahngesetz genügt da und die WL sollten über die Parteischiene die Frau Verkehrsministerin leicht dazu bringen, diese Novelle einzubringen.
Es geht nicht um das Eisenbahngesetz, sondern um die Eisenbahnschutzvorschriften. Und die könnte Frau Bures im Alleingang im Handumdrehen ändern, da das eine Verordnung des Verkehrsministers ist!  ;)


statt
Zitat
(5) Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten
Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen. Insbesondere ist auch verboten, Schienenfahrzeuge bei
Haupt- und Nebenbahnen abseits von Bahnsteigen, Straßenbahnen außerhalb von Haltestellen zu verlas-
sen.

könnte der Absatz 5 des § 6. EisbSV z.B. lauten
Zitat
(5) Bahnbenützende dürfen im Regelfall nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten
Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen. Insbesondere ist auch verboten, Schienenfahrzeuge der
Haupt- und Nebenbahnen abseits von Bahnsteigen bzw. außerhalb von Haltestellen zu verlas-
sen.
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Inventar

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #41 am: 14. April 2014, 21:16:23 »
Es ist schon ein bisschen ein Unterschied.
Bei einem Eisenbahnaufsichtsorgan ist ein höherer Ausbildungstand gegeben als bei einem Fahrer.

Welcher höhere Ausbildungsstand sollte das sein. Ich habe als Fahrer damals nix anderes gemacht als den Fahrscheinprüfer und bin als Eisenbahnaufsichtsorgan vereidigt worden. Und welche bessere Ausbildung habe ich jetzt. Das ich mich bei den Fahrscheinen besser auskenne.

hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #42 am: 14. April 2014, 21:37:16 »
Einbildung ist halt auch eine Bildung! Hat meine Oma immer gesagt.  ;)
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HLS

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #43 am: 14. April 2014, 22:21:24 »
Den DA habe ich bisher aber noch nirgens gesehn, weder ausgehangen, ausgelegt oder im Aktenordner für allgemeine DA und somit könnens normalerweise brausen gehen.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

haidi

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #44 am: 14. April 2014, 22:22:16 »
Es ist schon ein bisschen ein Unterschied.
Bei einem Eisenbahnaufsichtsorgan ist ein höherer Ausbildungstand gegeben als bei einem Fahrer.

Welcher höhere Ausbildungsstand sollte das sein. Ich habe als Fahrer damals nix anderes gemacht als den Fahrscheinprüfer und bin als Eisenbahnaufsichtsorgan vereidigt worden. Und welche bessere Ausbildung habe ich jetzt. Das ich mich bei den Fahrscheinen besser auskenne.
Der größte Teil meiner Aussagen zu diesem Thema ist ironisch aufzufassen, was soll man sonst noch dazu sagen.
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