Jetzt ohne Sarkasmus und Polemik, Fakt ist, dass der § 6. Abs. 9 der EisbSV erfüllt werden muss. Und da steht, dass das Aussteigen außerhalb von Haltestellen nur von einem
Eisenbahnaufsichtsorgan angeordnet werden darf, das sich
überzeugt hat, dass dieser Anordnung gefahrlos nachgekommen werden kann. Die WiLi schränken das, durchaus aus eigenen Stücken, für ihren Betriebsbereich ein auf Eisenbahnaufsichtsorgane
der Betriebsleitstelle. Und hier liegt auch der Hase im Pfeffer, wie soll sich der Mann am Funk in Erdberg von der Möglichkeit oder augenblicklichen Unmöglichkeit des Aussteigens an irgend einem Punkt in der Stadt überzeugen (was wohl zuverlässig nur durch Augenschein möglich ist)? Hier hängt man ihm eine Verantwortung um, die er eigentlich nicht tragen kann*, wohl muss er aber im Fall des Falles die Konsequenzen seiner Anordnung wahrnehmen.
Somit wird man das Anordnen zur Möglichkeit des Aussteigens einem Eisenbahnaufsichtsorgan vor Ort überlassen müssen. Problem dabei ist, dass es vielfach zu sehr langen Wartezeiten (mit entsprechender Fahrgastverstimmung) kommen würde oder dass man Eisenbahnaufsichtsorgane haufenweise im Netz verteilen müsste, die dann auf kurzem Weg zueilen könnten. Beides wohl im wirklichen Leben nicht gangbare Wege!
Eine echte Lösung wird es sein, alle Fahrer betrieblicherseits zu Eisenbahnaufsichtsorganen zu machen/erklären und zum Business as usual zurückzukehren. Angst, dass die Fahrer ihre neue "Würde" missbrauchen könnten, muss man wohl keine haben, da sie sich, wie schon bisher, ja nur im Rahmen ihrer Vorschriften bewegen können und keine neuen Kompetenzen und Befugnisse erhalten.
Der, bei näherem Hinschauen, rechtlich und faktisch nicht brauchbare Dienstauftrag wäre dann noch einzustampfen, und die Sache hätte sich!
*) Wäre durchaus interessant, was der Arbeitsinspektor dazu sagt!