Weil für ihn genau so wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt, dass in eine Kreuzung nur eingefahren werden darf, wenn abzusehen ist, dass man sie auch wieder verlassen kann.
Das mit dem wieder verlassen steht eigentlich nur in der Deutschen StVO oder? Bei uns hab ich es spontan nicht gefunden, bei uns gibt es nur den Wortlaut das man andere nicht behindern darf, siehe §18 Abs. 3 und §38 Abs. 4.
Nach §18 Abs. 3 seh ich den Bimmler schon im Vorteil, vor allem weil §38 Abs. 4 von "Grünem Licht" spricht und damit eigentlich nicht für die Straßenbahn gilt.
(3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.