Darf das Ankündigungssignal (als Erinnerung) wiederholt werden? Derzeit gibt es ja Situationen, wo die Beschilderung quasi an jedem Querdraht hängt (Beispiel Herbeckstraße stadteinwärts - zumindest noch vor einiger Zeit).
Hier geht es ja nicht um die Signale am Querdraht (Geschwindigkeitsbeschränkung), sondern um Langsamfahrstellen, also temporäre Beschränkungen (z.B. wegen einer Baustelle), wie sie mit den bekannten Stangeln neben dem Gleis aufgestellt werden. Da gab es ja auch bisher keine Wiederholungen, nur waren "A" und Tempoangabe halt an der selben Stelle. Jetzt kommt die Tempoangabe vorher und die tatsächliche Beschränkung geht von A bis E. Beim "E" ist jetzt der Unterschied, dass man schon ab der Tafel beschleunigen darf, früher erst eine Zugslänge nach der Tafel.
Mit Erreichen des Signals darf die Streckenhöchstgeschwindigkeit gefahren werden.
Hie sieht man wieder einmal gut, welche Schwierigkeiten sie mit der Deutschen Sprache haben! Sie wollen ausdrücken, man darf
ab der Position der Tafel wieder auf die Streckenhöchstgeschwindigkeit beschleunigen, sagen aber, man dürfe die Höchstgeschwindigkeit schon
mit Erreichen des Signals fahren, also (gemäß der Gesetze der Logik) schon vorher auf dieses Tempo beschleunigen!
Nur existiert ein Signal "15er Taferl" seit letztem Donnerstag schlichtweg einfach nicht mehr, das zählt genauso wie wenn ein Paar Turnschuhe am Querdraht hängen!
Nicht ganz richtig! Du verstößt dann zwar gegen keine aktuelle Vorschrift, aber zumindest gegen einen aufrechten Dienstauftrag. Das ist rechtlich zwar weniger schlimm, weil du damit gegen kein Gesetz udgl. handelst, aber immerhin gegen eine ihm zustehende Weisung deines Dienstgebers, was zumindest dienstliche Konsequenzen haben kann.
Meist gibt es aber bei Neufassung von Gesetzen, Vorschriften usw. Übergangsbestimmungen und Fristen. Ich konnte mich diesbezüglich noch nicht schlau machen!