Im Verkehrsraum der Straße unterliegen Straßenbahnen grundsätzlich den Vorrangregeln der StVO. Sofern nichts anderes bestimmt ist (und in diesem Fall wäre das die örtliche Ausnahme der Vorrangbestimmungen), darf auch ein Straßenbahnfahrer damit rechnen, dass er im Verlauf der Vorrangstraße Vorrang hat. Anders ausgedrückt: Wo steht, dass eine Vorrangstraße für Straßenbahnzüge keine Vorrangstraße ist?
Nur im Bezug zu den anderen Verkehrsteilnehmern. Für Straßenbahnzüge untereinander gelten die (eisenbahnmäßigen) Bestimmungen der ZSB-Strab (früher DV-Strab), und zwar unabhängig davon wann und wo die fahren! Dass die derzeit recht unglücklich* formuliert sind, ist eine andere Geschichte.
Gemäß deiner Logik würden die Signale I, II, III usw. nichts am Vorrang ändern, könn(t)en sie doch die StVO nicht overrulen! Also: Straßenbahn<>Auto usw. –> StVO und EKV, Straßenbahn<> Straßenbahn –> ZSB-Strab bzw. allfällige weitere Eisenbahnvorschriften/-gesetze.
*) Milde ausgedrückt. Aber das gilt ja für die ganze ZSB-Strab 2013 sowie für die Signalvorschrift.
