Wie ich es lese:
aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind,
a) die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder
b) sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
Aus meiner Sicht bezieht sich die Unfähigkeit auch aufs Verhalten. Dazu könnte beispielsweise eine Paniksituation infolge eines Unfalls gehören, wo man trotz des Bewusstseins der Gefährlichkeit versucht, Gefahr von einem anderen Menschen, einem Tier oder einer Sache abzuwenden und den Eigenschutz vernachlässigt.
Zum Zeitpunkt der Verfassung des Paragraphen wollte man sicherlich nicht Leute schützen, die mit aufgesetztem Kopfhörer aufs Handy schauend, also freiwillig zweier Sinne beraubt am Straßenverkehr teilnehmen.
§ 3. Vertrauensgrundsatz.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, ...
Teilnehmer sind auch die Fußgänger!
Nur weil jemand zu dumm ist auf den Verkehr zu achten und lieber aufs Handy glotzt sollte diese Person nicht aus dem Vertrauensgrundsatzes ausgenommen werden. 
Doch, genau das ist der Sinn des Vertrauensgrundsatzes. 
Sorry, aber da bin ich anderer Meinung.