Die Tafel ist uninteressant, weil das GEbot erst ab der Tafel gilt und nicht vorher.
Ja, das sehe ich auch so. Für die Tramway spielt die Tafel keine Rolle, da die Kreuzung/Weiche schon lange davor ist.
So, ich habe nun die Meinung eines fachlich Versierten weitergeleitet bekommen. Der sagt:
Das Argument mit der Nebenfahrbahn zählt nicht. Nebenfahrbahnen dürfen nur in Fahrtrichtung der danebenliegenden Hauptfahrbahn befahren werden, außer es ist explizit anders ausgeschildert. Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn sind als eine Einheit zu betrachten, das Abbiegegebot gilt also für die gesamte Kreuzung. Wo sich die Weiche befindet, ist egal, sie könnte im Extremfall ja auch mit vorgezogenen Zungen weit, weit entfernt sein.
Mit seiner Meinung kann ich mich nicht anfreunden, allein aus der Tatsache, dass der Aufstellungsort einer Nachrangtafel Auswirkungen auf den Vorrang hat:
Steht die Nachrangtafel vor der Kreuzung, gilt der Vorrang sowohl für die Hauptfahrbahn als auch für die Nebenfahrbahn, ist die Tafel jedoch zwischen Neben- und Hauptfahrbahn angebracht, dann bleibt die Nebenfahrbahn benachrangt §19 (6), die Hauptfahrbahn hat Vorrang.
Nach der Ansicht deines fachlich Versierten wäre es aber egal, wo die Nachrangtafel angebracht ist.
Die Autos müssen rechts abbiegen, die Straßenbahn fährt, wie die Gleise es ermöglichen. ist ja nicht so schwer! 
Ich teile die durch 95B übermittelte Ansicht nicht (möglicherweise ist derjenige von der MA 46, die haben durchaus verquere Ansichten), aber:
Wäre vor der Verzweigung nach links das Rechtsabbiegegebot, dürfte die Straßenbahn nicht nach links abbiegen, weil die rechts abbiegen kann, weil die Straßenbahn von der Einhaltung der StVO nur so weit entbunden ist, als sie durchdie Gleislage nicht anders kann - sie kann aber auf Grund der Gleislage rechts abbiegen.