An diejenigen, die rechtlich mehr bewandert sind als ich: Bei der Einmündung vom eigenen Bahnkörper in die Kaiser-Franz-Josef-Straße hat der 60er laut der Ansicht der Fahrerfach Wartepflicht gegenüber den Fließverkehr (der eigene Bahnkörper gilt als ruhender Verkehr). Wenn der Übergang bei der Anton Krieger Gasse, laut manchen Usern hier im Forum, rechtlich als Eisenbahnkreuzung gilt (trotz fehlendem Andreaskreuz), dann müsste (nach Paragraph 1 Abs. 1 EisbKrV) auch die Einmündung in die Kaiser-Franz-Josef als Eisenbahnkreuzung gelten. Warum gilt hier aber Wartepflicht gegenüber dem Fließverkehr?
Paragraph 1 Abs. 1 EisbKrV
Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
Edit: Oder gilt der „Vorrang“ eines Schienenfahrzeuges an einer Eisenbahnkreuzung erst dann, wenn ein Andreaskreuz vorhanden ist?