Autor Thema: Eisenbahnkreuzung oder nicht Eisenbahnkreuzung?  (Gelesen 8022 mal)

Besserwisser und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

60er

  • Referatsleiter
  • *
  • Beiträge: 9084
Re: Eisenbahnkreuzung oder nicht Eisenbahnkreuzung?
« Antwort #15 am: Heute um 10:46:43 »
Ist das noch immer dort ein Problem?
Es geht, wenn ich den uralten Thread richtig deute, um die Straßenbahnkreuzung Anton-Krieger-Gasse? Nein, es gibt dort meines Erachtens kein Problem.

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16501
Re: Eisenbahnkreuzung oder nicht Eisenbahnkreuzung?
« Antwort #16 am: Heute um 12:38:25 »
. . . . die Straßenbahnkreuzung Anton-Krieger-Gasse . . . .
Die rechtlich natürlich eine Eisenbahnkreuzung gem. Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKV) ist!  :lamp:
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

EinfallsreicherName

  • Fahrer
  • ***
  • Beiträge: 458
Re: Eisenbahnkreuzung oder nicht Eisenbahnkreuzung?
« Antwort #17 am: Heute um 13:20:29 »
An diejenigen, die rechtlich mehr bewandert sind als ich: Bei der Einmündung vom eigenen Bahnkörper in die Kaiser-Franz-Josef-Straße hat der 60er laut der Ansicht der Fahrerfach Wartepflicht gegenüber den Fließverkehr (der eigene Bahnkörper gilt als ruhender Verkehr). Wenn der Übergang bei der Anton Krieger Gasse, laut manchen Usern hier im Forum, rechtlich als Eisenbahnkreuzung gilt (trotz fehlendem Andreaskreuz), dann müsste (nach Paragraph 1 Abs. 1 EisbKrV) auch die Einmündung in die Kaiser-Franz-Josef als Eisenbahnkreuzung gelten. Warum gilt hier aber Wartepflicht gegenüber dem Fließverkehr?

Zitat

Paragraph 1 Abs. 1 EisbKrV

Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.


Edit: Oder gilt der „Vorrang“ eines Schienenfahrzeuges an einer Eisenbahnkreuzung erst dann, wenn ein Andreaskreuz vorhanden ist?