Tatsache ist, dass die Straßenbahn auf Kreuzungen ohne Vorrangzeichen als Linksabbiegende keinen Vorrang gegenüber dem Gegenverkehr hat. Das findet man im 19er StVO. Somit Eisenbahnkreuzung oder nicht?
Linksabbiegen greift hier definitiv nicht. Die Straßenbahn ändert ihre Fahrtrichtung ja nicht. Wäre es ein selbständiger Gleiskörper (Fließverkehr) anstatt eines eigenen Bahnkörpers, der in die Kaiser-Franz-Josef Straße mündet, dann würde sich die Frage gar nicht stellen: Der 60er hätte aufjedenfall Vorrang, da die stadteinwärtsfahrenden Autos dann die Linksabbieger wären.
Da der 60er aber von einem eigenen Bahnkörper kommt, kommt laut unseren Instruktoren einzig der StVo Paragraph 19 Abs 6
b (fließender Verkehr vor Ruhendem) zur Geltung. Und ein eigener Bahnkörper gilt als „ruhend“ (wie ein Auto aus einer Garagenausfahrt gegenüber dem Fließverkehr).
Mich würde es nur interessieren, wie diese Bestimmung in Abs 6
b mit der Definition einer Eisenbahnkreuzung zusammenspielt.