jaja, "den äußersten Fahrbahnrand zu benützen"... nur: wir haben ja gar keine Fahrbahn, da es in unserer Beispiel-Straße keinen "für den Fahrzeugverkehr bestimmten" Bereich gibt :-)
Trotz "Fahrverbot ausgenommen" ist eine Verkehrsfläche trotzdem für den Fahrzeugverkehr bestimmt. Selbst ausgenommen Fahrräder sollte daran nichts ändern, dieses Verkehrszeichen sagt doch aus, dass die Verkehrsfläche für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist - wenn auch nur eingeschränkt.
Du verwechselst hier IMHO Ursache und Wirkung. In der Definition des Begriffs "Fahrbahn" in §2 StVO kommen nirgends Verkehrszeichen vor. Verkehrszeichen gelten prinzipiell mal für die ganze Straße und nicht nur für die Fahrbahn, folglich kann das Vorhandensein (oder Nicht-Vorhandensein) irgendwelcher Tafeln eine Verkehrsfläche nicht zur 'Fahrbahn' erheben.
Nochmal vollständig:
§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Füßgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
1a. Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße,
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
Die Straße insgesamt ist also prinzipiell einmal in §2(1)1. als 'shared space' definiert! Alles andere sind nur Varianten, wo verschiedenen Verkehrsmitteln eben verschiedene Teile der Straße zur primären Nutzung zugeordnet werden, mit diversen Regelungen wann, wo und wie die jeweils anderen Straßenbereiche benutzt werden dürfen.
Es stimmt allerdings auch, dass der Gesetzgeber da in der StVO nicht immer ganz eindeutig ist. Z.B. wird tatsächlich nirgends definiert wie eine Fahrbahn genau beschaffen sein muss, sprich was "für den Fahrzeugverkehr bestimmt" jetzt eigentlich konkret an Hinweisen oder baulichen Gegebenheiten erfordert; insbesondere ist auch z.B. nirgends definiert, dass die Fahrbahn in der Straßenmitte liegen muss, oder auf der niedrigeren Seite des Randsteins - da traut der Gesetzgeber es offenbar allen Verkehrsteilnehmern zu, den Zweck der verschiedenen Straßenbereiche aus ihrer allgemeinen Gestaltung abzuleiten.
Rechtlich 100% eindeutig wäre es die Mariahilfer Straße zur "Fußgängerzone ausgenommen ..." zu machen; da gibt es dann keinen Interpretationsspielraum mehr. Genau deshalb wird das wohl auch überall so gemacht.