Immer so viel Wischiwaschi von allen, die alles wissen! 
Was in Schulungsunterlagen steht, sollte der Verfasser selbiger wohl in irgendwelchen Rechtsbestimmungen gefunden haben. Oder saugt er sich das aus dem Finger? 
Wennst so fragst, muss ich sagen: Ja
Die einzige auf Straßenbahn anzuwendende Rechtsvorschrift, in der die Alarmblinkanlage vorkommt ist die StVO, da kommt sie genau 2 Mal vor,: Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen, die dem Schülerverkehr dienen haben sie einzuschalten wenn....
und an Fahrzeugen mit Zeichen "SChulkinder" am Heck, die die Pannenblinkanlage sowie 2 zusätzliche gelbrote Blinkleuchten am Heck eingeschaltet haben, darf nicht vorbeigefahren werden.
Also muss sich der Verfasser die Bestimmungen über die Verwendung der Alarmblinkanlage an Straßenbahnfahrzeugen aus den Fingern saugen.
Nebenbei: Die obige Bestimmung, dass an Schülerbussen mit Tafel und Alarmblinkanlage plus 2 gelbrote Blinkleuchten nicht vorbeigefahren werden darf, betrifft auch Straßenbahnen.
Hannes