Autor Thema: Verwendung der Warnblinkanlage  (Gelesen 20273 mal)

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HLS

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #30 am: 28. Dezember 2011, 18:42:31 »
Lieber HLS , bitte um Quelle.Auf Latrinenexpeditgerüchte gebe ich nichts.
Kann ich dir geben, Voraussetzung ist allerdings das du die Schulungsunterlagen "Wie werde ich Straßenbahnfahrer" mit Stand 4/2010 besitz.
Dort wird auf Seite 25 folgendes geschrieben:
 
Zitat
Bei allen Betriebsstörungen, die einen Aufenthalt erfordern, ist die Warnblinkanlage einzuschalten.
Desweitern auf Seite 36 des selben Heftes "Rückwärtsfahrten"
Zitat
Das Rückwärtsfahren (z.B. wegen Überfahren einer Weiche)...
...Nachdem der Fahrer seinen Zug eingebremst und die Warnblinkanlage eingeschalten hat,...
Ich hoffe du kannst dir speziell diese Seite mal genauer durchlesen, ist mir zu mühsam jetzt alles zu schreiben.
Nur soviel dort steht nirgenswo was, dass die Warnblinkanlage wärend der Rückwärtsfahrt auszuschalten ist.
Und ich würde wetten wenn ich jetz viel Muse hätte würd ich es so ähnlich auch in der DV-Strab finden.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

haidi

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #31 am: 28. Dezember 2011, 19:55:36 »
Naja, dass der Fahrer des dahinter stehende Zuges nach dem Ausschalten der Alarmblinkanlage aufrückt kann man verhindern indem man vor dem Abschalten den Rückfahrscheinwerfer aktiviert :)

Aber im Ernst - wer stört sich daran, wenn jemand beim Zurückschieben die Pannenblinkanlage an hat. Mich stört das mehr beim Abschleppen, da ist es eine Unsitte, weil weder der Ziehende noch der Gezogen Richtungsänderungen anzeigen. Im oder am geschleppte Fahrzeug gehört das Pannendreick sichtbar angebracht, dann kann ich mich als nachkommender einstellen und wenn der dann blinkt ist es selbstverständlich, eine Lücke aufzumachen.

Hannes
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HLS

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #32 am: 28. Dezember 2011, 20:07:20 »
Naja, dass der Fahrer des dahinter stehende Zuges nach dem Ausschalten der Alarmblinkanlage aufrückt kann man verhindern indem man vor dem Abschalten den Rückfahrscheinwerfer aktiviert :)

Aber im Ernst - wer stört sich daran, wenn jemand beim Zurückschieben die Pannenblinkanlage an hat. Mich stört das mehr beim Abschleppen, da ist es eine Unsitte, weil weder der Ziehende noch der Gezogen Richtungsänderungen anzeigen. Im oder am geschleppte Fahrzeug gehört das Pannendreick sichtbar angebracht, dann kann ich mich als nachkommender einstellen und wenn der dann blinkt ist es selbstverständlich, eine Lücke aufzumachen.

Hannes
Das darfst aber erst lt Schulungsunterlagen sobald du einen Bediensteten (Revisor, anderer Fahrer... etc) vor Ort hast oder du dich als Fahrer am Rangierpult befindest. Und wenn du am Rangierpult bist kannst nicht mehr die Warnblinkanlage ausschalten.  :lamp:
"Grüß Gott"

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hema

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #33 am: 29. Dezember 2011, 01:08:49 »
Immer so viel Wischiwaschi von allen, die alles wissen!  ::)


Wo steht in einem Gesetz oder einer rechtsverbindlichen Vorschrift (DV-Strab, Signalvorschrift) in welchen Fällen im Straßenbahnbetrieb die Warnblinker verwendet werden müssen und wann und wo die Verwendung untersagt ist!? Was in Schulungsunterlagen steht, sollte der Verfasser selbiger wohl in irgendwelchen Rechtsbestimmungen gefunden haben. Oder saugt er sich das aus dem Finger?  ;)
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #34 am: 29. Dezember 2011, 09:11:22 »
Immer so viel Wischiwaschi von allen, die alles wissen!  ::)
Was in Schulungsunterlagen steht, sollte der Verfasser selbiger wohl in irgendwelchen Rechtsbestimmungen gefunden haben. Oder saugt er sich das aus dem Finger?  ;)

Wennst so fragst, muss ich sagen: Ja
Die einzige auf Straßenbahn anzuwendende Rechtsvorschrift, in der die Alarmblinkanlage vorkommt ist die StVO, da kommt sie genau 2 Mal vor,: Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen, die dem Schülerverkehr dienen haben sie einzuschalten wenn....
und an Fahrzeugen mit Zeichen "SChulkinder" am Heck, die die Pannenblinkanlage sowie 2 zusätzliche gelbrote Blinkleuchten am Heck eingeschaltet haben, darf nicht vorbeigefahren werden.

Also muss sich der Verfasser die Bestimmungen über die Verwendung der Alarmblinkanlage an Straßenbahnfahrzeugen aus den Fingern saugen.

Nebenbei: Die obige Bestimmung, dass an Schülerbussen mit Tafel  und Alarmblinkanlage plus 2 gelbrote Blinkleuchten nicht vorbeigefahren werden darf, betrifft auch Straßenbahnen.

Hannes
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95B

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #35 am: 29. Dezember 2011, 09:37:50 »
Oder saugt er sich das aus dem Finger?  ;)
Wär zumindest die WL betreffend nicht das erste Mal... 8)
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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #36 am: 29. Dezember 2011, 10:14:08 »
Man muss hier schon sehr genau den Unterschied zwischen Gesetzen und betriebsinternen Vereinbarungen beachten. Und dann natürlich den Unterschied zwischen Gesetzen/Theorie/Lernunterlagen und gelebter Praxis ("des mochama scho zwanzg Joahr so, wos wüsd?!").
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

95B

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #37 am: 29. Dezember 2011, 10:25:39 »
("des mochama scho zwanzg Joahr so, wos wüsd?!").
So wie das an manchen Stellen sinnlose, verkehrte Blinken bei der Abbiegefahrt (wir biegen zwar nach rechts ab, blinken aber links, weil der Gleiskörper im Zuge der Abbiegefahrt von der rechten Seitenlage in die Mittellage wechselt).
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TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #38 am: 29. Dezember 2011, 10:29:39 »
("des mochama scho zwanzg Joahr so, wos wüsd?!").
So wie das an manchen Stellen sinnlose, verkehrte Blinken bei der Abbiegefahrt (wir biegen zwar nach rechts ab, blinken aber links, weil der Gleiskörper im Zuge der Abbiegefahrt von der rechten Seitenlage in die Mittellage wechselt).

Wildgansplatz oder Schloßallee # Hadikgasse sind so Fälle.  :P :P

95B

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #39 am: 29. Dezember 2011, 12:25:28 »
Wildgansplatz oder Schloßallee # Hadikgasse sind so Fälle.  :P :P
Wildgansplatz jetzt nicht mehr. :P
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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #40 am: 29. Dezember 2011, 12:26:31 »
Wildgansplatz oder Schloßallee # Hadikgasse sind so Fälle.  :P :P
Wildgansplatz jetzt nicht mehr. :P
Kommt ja wieder !
 :P

Ferry

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #41 am: 29. Dezember 2011, 12:41:06 »
Ich les raus, dass es NUR beim AUFENTHALT sein darf....
Dann liest du mehr heraus, als drin steht. Der Umstand, dass bei einem Aufenthalt die Warnblinkanlage einzuschalten ist, besagt nicht, dass es nicht auch noch andere Situationen gibt, wo sie ebenfalls eingeschaltet werden kann oder muss.
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #42 am: 29. Dezember 2011, 12:42:02 »
dass es nicht auch noch andere Situationen gibt, wo sie ebenfalls eingeschaltet werden kann oder muss.

Quelle ?

Linie 41

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #43 am: 29. Dezember 2011, 12:45:32 »
Da braucht's keine Quelle dafür, das folgt wie schon oben geschrieben aus den bei uns üblichen Rechtsgrundsätzen. Die zitierte Passage erläutert nur, wann die Blinkanlage eingeschaltet werden muß, nicht wann sie eingeschaltet werden darf. Abgesehen davon, daß Schulungsunterlagen keinerlei rechtlich bindenden Charakter haben, sondern nur Gesetze und Verordnungen und allenfalls Dienstvorschriften (wobei letztere bereits eine Rechtsauslegung beinhalten, die theoretisch im Anlaßfall natürlich von einem Gericht auch anders interpretiert werden könnte).
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #44 am: 29. Dezember 2011, 12:51:39 »
Da braucht's keine Quelle dafür, das folgt wie schon oben geschrieben aus den bei uns üblichen Rechtsgrundsätzen.

Wenn man eine Behauptung aufstellt, dann sollte man sie auch belegen können. Ich kanns  :P