Autor Thema: Verwendung der Warnblinkanlage  (Gelesen 20266 mal)

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Linie 41

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #45 am: 29. Dezember 2011, 12:53:32 »
Du hast bisher nur leider keinen Beleg dafür gebracht, daß eine AUSSCHLIESSLICHE Verwendung im genannten Fall vorliegt. Also entweder belegst Du das zweifelsfrei durch Zitat einer Quelle oder wir können die Diskussion bleiben lassen, weil ohne diesen Beleg alles gesagt ist.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #46 am: 29. Dezember 2011, 12:55:00 »
Die Seite 25 des Straßenbahnfahrerlehrbehelfes

TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #47 am: 29. Dezember 2011, 12:55:29 »
Die Seite 25 des Straßenbahnfahrerlehrbehelfes

13er

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #48 am: 29. Dezember 2011, 12:58:40 »
Wenn man eine Beahuptung aufstellt, dann sollte man sie auch belegen können. Ich kanns  :P
Da muss ich dir aber widersprechen: Der Umkehrschluss gilt - bei dieser Formulierung - einfach nicht. Nur weil eine Regel beschrieben wird, bei der die Warnblinkanlage verwendet werden muss, heißt das nicht automatisch, dass sie in allen anderen Fällen nicht verwendet werden darf.

Ich habe jetzt eine beliebige Seite in der DV Strab aufgeschlagen, z.B. § 25 Absatz 4:
Zitat
Wird der Fahrgastraum während der Fahrt beleuchtet, so hat der Fahrer den Blendschutz zu benützen.
Frage: Darf der Blendschutz in allen anderen Fällen nicht benutzt werden?
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TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #49 am: 29. Dezember 2011, 13:00:18 »
Wenn man eine Beahuptung aufstellt, dann sollte man sie auch belegen können. Ich kanns  :P
Da muss ich dir aber widersprechen: Der Umkehrschluss gilt - bei dieser Formulierung - einfach nicht. Nur weil eine Regel beschrieben wird, bei der die Warnblinkanlage verwendet werden muss, heißt das nicht automatisch, dass sie in allen anderen Fällen nicht verwendet werden darf.

Ich habe jetzt eine beliebige Seite in der DV Strab aufgeschlagen, z.B. § 25 Absatz 4:
Zitat
Wird der Fahrgastraum während der Fahrt beleuchtet, so hat der Fahrer den Blendschutz zu benützen.
Frage: Darf der Blendschutz in allen anderen Fällen nicht benutzt werden?
Richtig.  Wird auch beanstandet.

Linie 41

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #50 am: 29. Dezember 2011, 13:04:35 »
Dann ist das bestenfalls F59-Logik, die noch hält, weil sich keiner die Mühe gemacht hat, dagegen vorzugehen (was grundsätzlich erst passiert, wenn irgendein Fahrer wegen so einer perversen Rechtsauslegung den Job verliert und juristisch gebildet genug ist).
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

13er

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #51 am: 29. Dezember 2011, 13:08:10 »
Wenn man eine Beahuptung aufstellt, dann sollte man sie auch belegen können. Ich kanns  :P
Da muss ich dir aber widersprechen: Der Umkehrschluss gilt - bei dieser Formulierung - einfach nicht. Nur weil eine Regel beschrieben wird, bei der die Warnblinkanlage verwendet werden muss, heißt das nicht automatisch, dass sie in allen anderen Fällen nicht verwendet werden darf.

Ich habe jetzt eine beliebige Seite in der DV Strab aufgeschlagen, z.B. § 25 Absatz 4:
Zitat
Wird der Fahrgastraum während der Fahrt beleuchtet, so hat der Fahrer den Blendschutz zu benützen.
Frage: Darf der Blendschutz in allen anderen Fällen nicht benutzt werden?
Richtig.  Wird auch beanstandet.
Dagegen würde ich mich als Fahrer aber mit besten Aussichten auf Erfolg wehren ;)
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martin8721

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #52 am: 29. Dezember 2011, 13:11:01 »

Wird der Fahrgastraum während der Fahrt beleuchtet, so hat der Fahrer den Blendschutz zu benützen.
Frage: Darf der Blendschutz in allen anderen Fällen nicht benutzt werden?
Richtig.  Wird auch beanstandet.

Jep.
Hab das auch schon mal erlebt, dass ein Zivilkontrollor einen Fahrer beanstandet hat, der im E1 untertags den Vorhang vorgezogen hatte.  :P

Dagegen würde ich mich als Fahrer aber mit besten Aussichten auf Erfolg wehren ;)

Und wie?

13er

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #53 am: 29. Dezember 2011, 13:15:42 »
Und wie?
Je nachdem. Fleck nicht unterschreiben, GLB informieren, da gibt's mehrere Möglichkeiten 8) Nur weil es beanstandet wird, heißt ja auch nicht, dass es zurecht beanstandet wird. Errare humanum est ;)

Ich probier's noch mal mit einem anderen Beispiel, das mit der Tramway nichts zu tun hat, aber völlig äquivalent zum Warnblinkerbeispiel ist. Würdest du aus der Tatsache "7 ist eine Primzahl." auch folgern, dass alle anderen Zahlen keine Primzahlen sind? So funktioniert Logik nun einmal nicht.
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hema

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #54 am: 29. Dezember 2011, 13:27:01 »
Eigentlich eh ganz einfach. Die DV-Strab (bzw. deren letzte Änderung und Ergänzung) ist älter als die Signalvorschrift und die gültige StrabVO und StVO. Nur hat sich seither nie wer bemüßigt gefühlt, die nötigen Änderungen zu veranlassen und der Behörde zur bescheidmäßigen Genehmigung vorzulegen. Das betrifft nicht nur die Warnblinkanlage. Die Dinge werden von "Berufenen" halt per Dienstaufträgen, Schulungsunterlagen oder Buschtrommel verbreitet und im Lauf der Zeit (wie bei der Stillen Post) von Mund zu Mund weitergeleitet und nach Bedarf (um)interpretiert.


Da die säumigen "Hauptsünder" mittlerweile eigentlich alle weg oder in Pension sind, wird es in einiger Zeit eine Neufassung der Vorschriften geben, in der hoffentlich dann alle derzeit per betrieblicher Meinung behandelten Dinge rechtverbindlich geregelt sein werden. Ob in echt leb- und brauchbarer Weise oder, wie gewohnt, ein bissl weltfremd und selbsthemmend*, wird die Zukunft weisen.



*) Z.B., indem man gesetzlich erlaubte Grenzen nicht ausnützt (nicht einmal als Option für später), sondern per Betriebsvorschrift weit geringere Werte festschreibt. Etwa maximales Tempo 25 km/h in Bedarfshaltestellen, obwohl das Gesetz 40 erlauben würde usw.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

hema

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #55 am: 29. Dezember 2011, 13:33:08 »

Dagegen würde ich mich als Fahrer aber mit besten Aussichten auf Erfolg wehren ;)
Jein. Es gibt neben gesetzlichen Vorgaben auch überall interne Regelungen. Sei es eine Hausordnung oder nur der Wille des Chefs etc., die natürlich Gesetze und behördliche Vorschriften nicht aufheben, aber durchaus einschränken können, soweit es nicht ausdrücklich dir zustehende Rechte betrifft.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

68er

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #56 am: 29. Dezember 2011, 19:23:08 »
All das ändert nichts daran, dass eine Regelung, die ein bestimmtes Verhalten in einer Situation vorschreibt, nicht automatisch taxativ ist, d.h. dieses Verhalten in allen nicht genannten Situationen ausschließt.
Wie andere bereits mehrfach gepostet haben und die Gegenseite dieser Diskussion geflissentlich ignoriert, bedarf es bestimmter Merkmale, um aus einer Rechtsvorschrift eine taxative Aufzählung des Erlaubten zu machen.

Ferry

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #57 am: 30. Dezember 2011, 09:14:23 »
Quelle ?
Hier geht es um keine Quelle, sondern einfach darum, wie eine Aussage zu interpretieren ist. Ein analoges Beispiel:

Meine Mutter bekommt zum Geburtstag immer weiße Rosen.

Das bedeutet, dass sie zu jedem Geburtstag weiße Rosen bekommt. Es bedeutet aber nicht, dass sie nur weiße Rosen bekommt, sie könnte zB. einmal neben weißen Rosen auch Rote bekommen, ohne dass dies ein Widerspruch zu obiger Aussage wäre.

Du hingegen interpretierst die Aussage so, dass sie nur weiße Rosen zum Geburtstag bekommt, weil du für "immer" automatisch "nur" einsetzt. Das ist aber definitiv nicht die Aussage des obigen Satzes.

Edit: Klammer gelöscht.
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")