Die einschlägige Rechtssprechung geht in erster Linie von der ordenlichen Kundmachung aus, das in deinem Beispiel nicht erfolgt ist. Egal ob du an dem fehlerhaft angebrachten oder fehlenden Verkehrszeichen vorbei kommst oder nicht ist für dich die gesamte Zone irrelevant. Dabei hilft sich der Staat immer mehr selbst und seiner Klientel - schau dir einmal an, wie oft im § 48 "in Ausnahmefällen" steht.
Allerdings wäre es wirklich interessant, wie das mit den am Ortsbeginn angebrachten Verkehrszeichen ausschaut. Ein Grazer Führerscheinneuling, der nach Ablegung der Prüfung noch nie aus Graz heraus kam, sollte wegen "30 ausgenommen Vorrangstraßen" nicht bestraft werden können?