Autor Thema: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen  (Gelesen 35916 mal)

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hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #75 am: 20. April 2014, 16:14:44 »
. . . . seine Antwort: "Aufhalten werde ich niemand, aber vor dem Anraten werde ich mich hüten".

Genau das ist ja der jetzt offiziell gegebene Zustand (Wien ist natürlich anders!  ;) ): Hindern kann/darf man keinen*, zwingend verlangen darf es nur ein befugtes EAO.



*) ausgenommen es wäre mit dem Aussteigen große Gefahr für Mensch oder Bahnbetrieb gegeben.
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Klingelfee

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #76 am: 20. April 2014, 16:42:49 »
Haben die U-Bahntriebwagen nicht einen Erdungsschalter?

Gewonnen. Die genaue Bezeichnung ist Kurzschliesser.

Die Erdungskrücke einzulegen, ohne zu wissen, ob der Fahrstrom aus ist - Da kannst du dich gleich auf den elektrischen Stuhl setzen.

Sinn und Zweck der Erdungskrücke ist, dass der Abschnitt auch geerdet bleibt, wenn man aus welchen Grund auch immer den Stromabnehmer absenken muss.
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

95B

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #77 am: 20. April 2014, 19:08:11 »
Die Erdungskrücke einzulegen, ohne zu wissen, ob der Fahrstrom aus ist - Da kannst du dich gleich auf den elektrischen Stuhl setzen.

Ganz so schlimm ist es nicht (aus elektrotechnischer Sicht wird dem Fahrer nichts passieren, wenn er die Erdungskrücke vorschriftsgemäß zuerst auf der Fahrschiene aufsetzt), aber vom darauffolgenden Knall wird er wohl einen ordentlichen Gehörschaden mitnehmen.
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #78 am: 21. April 2014, 16:48:06 »
Die Erdungskrücke einzulegen, ohne zu wissen, ob der Fahrstrom aus ist - Da kannst du dich gleich auf den elektrischen Stuhl setzen.

Ganz so schlimm ist es nicht (aus elektrotechnischer Sicht wird dem Fahrer nichts passieren, wenn er die Erdungskrücke vorschriftsgemäß zuerst auf der Fahrschiene aufsetzt), aber vom darauffolgenden Knall wird er wohl einen ordentlichen Gehörschaden mitnehmen.
Nojo, ein sicher entstehender Lichtbogen könnte auch zu erheblichen Verbrennungen und Augenschäden führen. Stromschlag wird er vermutlich keinen kassieren.
"Sollte dies jedoch der Parteilinie entsprechen, werden wir uns selbstverständlich bemühen, in Zukunft kleiner und viereckiger zu werden!"

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #79 am: 21. April 2014, 17:49:30 »
Nojo, ein sicher entstehender Lichtbogen könnte auch zu erheblichen Verbrennungen und Augenschäden führen.

Klar – hängt halt davon ab, wie schnell die Erdungskrücke eingehängt wird. Ich will das keinesfalls verharmlosen, aber tödlich ist es nicht.
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haidi

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #80 am: 22. April 2014, 15:37:13 »
Zum Aussteigenlassen auf der STrecke:

Zitat
Eisenbahnschutzvorschriften aus 2012
Verhalten der Bahnbenützenden

§ 6. (1) Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, unbefugt
.....
Eisenbahnschutzvorschriften aus 2012
Verhalten der Bahnbenützenden

§ 6. (1) Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, unbefugt
.....

(5) Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen. Insbesondere ist auch verboten, Schienenfahrzeuge bei Haupt- und Nebenbahnen abseits von Bahnsteigen, Straßenbahnen außerhalb von Haltestellen zu verlassen.

.....


(5) Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen. Insbesondere ist auch verboten, Schienenfahrzeuge bei Haupt- und Nebenbahnen abseits von Bahnsteigen, Straßenbahnen außerhalb von Haltestellen zu verlassen.

.....

(9) Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 bis 8 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos nachgekommen werden kann.

Das heißt, dass auch die neue Praxis dem Eisenbahngesetz zuwiderläuft und strafbar ist, man also gleich den Fahrer das Aussteigen lassen überlassen könnte, da ist dann kein Unterschied mehr, im Gegenteil, der Fahrer kann sich von der Gefahrlosigkeit überzeugen, der in Erdberg nicht. Wenn man dann noch so weit geht, dass man am Heck der Züge die Türfreigabe mittels eines Schlüssels von außen machen könnte, könnte der Fahrer nach hinten gehen, den Verkehr anhalten und die Türen freigeben, das wäre die sicherste Praxis.
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #81 am: 22. April 2014, 16:12:51 »
Wenn man dann noch so weit geht, dass man am Heck der Züge die Türfreigabe mittels eines Schlüssels von außen machen könnte, könnte der Fahrer nach hinten gehen, den Verkehr anhalten und die Türen freigeben, das wäre die sicherste Praxis.

Der Fahrer darf den Verkehr nicht anhalten. ;)
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coolharry

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #82 am: 22. April 2014, 16:16:07 »
Wenn man dann noch so weit geht, dass man am Heck der Züge die Türfreigabe mittels eines Schlüssels von außen machen könnte, könnte der Fahrer nach hinten gehen, den Verkehr anhalten und die Türen freigeben, das wäre die sicherste Praxis.

Der Fahrer darf den Verkehr nicht anhalten. ;)

Darf nicht jeder den Verkehr anhalten wenn er davon ausgeht, dass es eine Gefährdung dritter gibt? Wie zum Beispiel bei Handgeregelten Baustellen?
Oder hab ich mal wieder den Sarkasmus nicht verstanden und es geht einfach darum, dass der Fahrer keine "Verkehraufhaltvergütung" im Katalog stehen hat.
Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.

hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #83 am: 22. April 2014, 16:16:32 »
Der Fahrer gibt den Leuten ja nur die Möglichkeit auszusteigen, weil er diese ja nicht ohne triftigen (Sicherheits-)Grund einsperren darf. Wer nicht in freier Entscheidung aussteigen will, kann ja im Wagen verbleiben. Und für dieses Unterfangen verlangt der Betrieb jetzt halt, dass sich der Fahrer vorher das Okay der Leitstelle einholen muss und nicht mehr nach eigener Entscheidung* handeln darf. Ist zwar umständlich, man kann dem Betreiber aber nicht verbieten innerbetriebliche Regelungen zu treffen, soweit diese nicht zur Übertretung geltender Gesetzen und Vorschriften führen würden.


Anders ist es im Falle der Zwangsräumung eines Zuges außerhalb von Haltestellen, diese bleibt nunmehr dem befugten EAV vor Ort vorbehalten. Hier würde zweifellos eine bloße Anordnung über Funk und ohne eigenen Augenschein dem Gesetz zuwiderlaufen. Andererseits soll das Räumen eines Fahrzeuges sowieso nur in Haltestellen vorgenommen werden, soweit es technisch möglich ist diese noch anzufahren.





*) Ist aus irgend einem Grund die Leitstelle nicht erreichbar, wird der Fahrer wohl weiterhin nach eigenem Ermessen im Rahmen seiner (immer noch) geltenden Vorschriften handeln.  ;)


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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #84 am: 22. April 2014, 16:24:15 »
Wenn man dann noch so weit geht, dass man am Heck der Züge die Türfreigabe mittels eines Schlüssels von außen machen könnte, könnte der Fahrer nach hinten gehen, den Verkehr anhalten und die Türen freigeben, das wäre die sicherste Praxis.

Der Fahrer darf den Verkehr nicht anhalten. ;)

Darf nicht jeder den Verkehr anhalten wenn er davon ausgeht, dass es eine Gefährdung dritter gibt?

Wenn du es so siehst, darf der Fahrer die Türen erst gar nicht freigeben, da er die Fahrgäste dann vorsätzlich einer Gefahr aussetzt. ;)
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #85 am: 22. April 2014, 16:44:31 »
Soweit es sich um mündige Personen handelt und soweit das Verlassen des Fahrzeuges aus freien Stücken erfolgt, ist jeder selbst für sein Tun und seine Sicherheit verantwortlich!  ;)
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #86 am: 22. April 2014, 16:55:18 »
Eisenbahnschutzvorschriften § 6 (5) verbietet allen Personen, also auch mündigen, das Straßenahnfahrzeug außerhalb von Haltestellen zu verlassen (Bestrafung nach Eisenbahngesetz). Daher wird der Fahrer entweder zum entsprechenden Eisenbahnaufsichtsorgan oder die WL-Funkstreife muss anrücken. Im letzeren Fall empfiehlt es sich, die Funkstreifen strategisch in Wien zu verteilen, dauert das Aussteigen lassen zu lange gibts wieder eine Meiden-Hetze, dann aber zu Recht.
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W_E_St

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #87 am: 22. April 2014, 17:01:38 »
Nojo, ein sicher entstehender Lichtbogen könnte auch zu erheblichen Verbrennungen und Augenschäden führen.

Klar – hängt halt davon ab, wie schnell die Erdungskrücke eingehängt wird. Ich will das keinesfalls verharmlosen, aber tödlich ist es nicht.
Das würde ich so nicht unterschreiben. Großflächige Verbrennungen können sehr wohl lebensgefährlich sein und ein Lichtbogen bei Gleichspannung und SEHR viel Ampere ist äußerst unangenehm! (bei Wechselspannung verlöscht der Lichtbogen im Nulldurchgang)
Wenn dann die Erdungskrücke teilweise verdampft und flüssiges Metall durch die Gegend spritzt... na danke!
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #88 am: 22. April 2014, 17:48:46 »
Ab welcher Entfernung der Erdungskrücke zur Stromschiene tritt der Überschlag ein? Die Spannung ist ja recht niedrig im Vergleich zur "großen" Eisenbahn, wo immer wieder Jugendliche auf Güterwagen geröstet werden, weil sie den Überschlagsabstand unterschätzen.

Ich habe einmal live mitbekommen, wie ein WLB-Mitarbeiter eine Erdungsstange in die eingeschaltete Fahrleitung gehängt hat. Es hat geblitzt und gekracht und die Erdungsstange war nachher hinüber, aber es hat nicht so ausgesehen, als hätte der Lichtbogen enorme Verbrennungshitze gehabt.
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #89 am: 22. April 2014, 18:12:46 »
Eisenbahnschutzvorschriften § 6 (5) verbietet allen Personen, also auch mündigen, das Straßenahnfahrzeug außerhalb von Haltestellen zu verlassen (Bestrafung nach Eisenbahngesetz).
Ja eben. Wenn wer aus eigenen Stücken aussteigt, ist er selbst für sein Tun verantwortlich und haftbar. Der Fahrer wird ja nicht sagen, dass wer aussteigen muss.


Du kannst ja auch eine Türe per Notöffnung aufmachen und aussteigen. Ist dein Handeln logisch argumentierbar und es sind keine Schäden für Dritte eingetreten, wird es kein Gericht geben, das dich dafür strafen könnte. Es gibt ja noch mehr Gesetze als die Eisenbahnsicherheitsvorschriften, sonst müsstest du eventuell mal in einem Waggon ersticken, weil du ja nicht ohne Aufforderung aussteigen darfst!   ;)


Irgendwie geht das schon in die Richtung "I derf ja de Notbrems'n net ziag'n, weil sunst werd' i vielleicht bestraft!".
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