Der Fahrer gibt den Leuten ja nur die
Möglichkeit auszusteigen, weil er diese ja nicht ohne triftigen (Sicherheits-)Grund einsperren darf. Wer nicht in freier Entscheidung aussteigen will, kann ja im Wagen verbleiben. Und für dieses Unterfangen verlangt der Betrieb jetzt halt, dass sich der Fahrer vorher das Okay der Leitstelle einholen muss und nicht mehr nach eigener Entscheidung* handeln darf. Ist zwar umständlich, man kann dem Betreiber aber nicht verbieten innerbetriebliche Regelungen zu treffen, soweit diese nicht zur Übertretung geltender Gesetzen und Vorschriften führen würden.
Anders ist es im Falle der
Zwangsräumung eines Zuges außerhalb von Haltestellen, diese bleibt nunmehr dem befugten EAV
vor Ort vorbehalten. Hier würde zweifellos eine bloße Anordnung über Funk und ohne eigenen Augenschein dem Gesetz zuwiderlaufen. Andererseits soll das Räumen eines Fahrzeuges sowieso nur in Haltestellen vorgenommen werden, soweit es technisch möglich ist diese noch anzufahren.
*) Ist aus irgend einem Grund die Leitstelle nicht erreichbar, wird der Fahrer wohl weiterhin nach eigenem Ermessen im Rahmen seiner (immer noch) geltenden Vorschriften handeln.