II. ALLGEMEINES
§1. Einleitung, Geltungsbereich
(1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen (z.B. Fahrzeugführer, Deckmann)
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
(2) Hinsichtlich der Begriffe wird auf die bezugnehmenden Bestimmungen der
BV-FD und ZSB-Strab verwiesen.
(3) Diese Signalvorschrift Straßenbahn (in der Folge „SV – Strab“ genannt) gilt
für den Betriebsbereich der Straßenbahn. Sie enthält die im Straßenbahnbetrieb zu
verwendenden Signale.
(4) Die SV – Strab ist durch die zuständige Eisenbahnbehörde genehmigt.
(5) Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen
dienen zur Erläuterung. Die Bezeichnung rechts ist im Sinn der Fahrrichtung
zu verstehen.
(6) Die in der SV-Strab enthaltenen Signale dürfen in keinen anderen Formen
und Farben verwendet werden und sind in der nachfolgend beschriebenen Art und
Weise zu befolgen.
(7) Die Signale werden in Form- und Lichtsignale, in hörbare und sichtbare Signale,
sowie in Tag- und Nachtsignale unterschieden. Nachtsignale sind bei Dunkelheit
und unsichtigem Wetter anzuwenden.
(8.) Signale sind im Regelfall rechts neben dem Gleis oder über dem Gleis angebracht.
(9) Zur Abgabe von Signalen sind nur die dafür ausgebildeten und geprüften
Bediensteten berechtigt, im Gefahrenfall können auch betriebsfremde Personen Signale
(Gefahrenhalt) geben.
(10) Signalmittel müssen stets in erforderlicher Anzahl und in einwandfreiem Zustand
vorhanden sein.
(11) Alle Signale sind so zu geben, dass sie aus angemessener Entfernung leicht
und deutlich wahrgenommen werden können.
(12) Signale müssen genau beachtet und wenn sie einen Auftrag bedeuten, unverzüglich
befolgt werden.
Allgemeines
Seite 2 SV – Strab 2013
(13) Wird ein Signal nicht deutlich wahrgenommen oder bestehen Zweifel über
die Bedeutung eines Signales, so ist aus Sicherheitsgründen stets die bedenklichere
Bedeutung anzunehmen und entsprechend vorsichtig zu handeln.
(14) Gestörte, beschädigte oder in ihrer Bedeutung nicht erkennbare Signale sind
sofort der Betriebsinspektion zu melden.
(15) Hörbare Signale werden mit Signaleinrichtungen (z. B. Gong, Summer, Glocke,
Pfeife) bzw. mit der Notsignaleinrichtung gegeben oder mündlich oder fernmündlich
erteilt.
Vielleicht meint er diesen Teil?