Gegen das Blockieren spricht aber § 18 StVO
Nicht in Haltestellen, das Halten der Straßenbahn ist eisenbahnrechtlich geregelt und da greift § 102. der SVO! Sonst dürft man z.B. nie in der Haltestelle Schweglerstraße (9, 49) stehen bleiben, weil man da eine Kreuzung blockiert und zudem querende Passanten behindert. 
Schweglerstraße ist ein klasse Beispiel, dort steht ja die zweite Haltestellentafel nur 3-5m von der Kreuzung entfernt. Es wäre ja dann sogar so, dass wenn auch nur zwei, drei Autos oder ein LKW vor der Bim steht, ein langer Zug gar nicht mehr aufmachen dürfte, da er ja zumindestens mit der letzten Tür in die Kreuzung ragt.
Bzgl. dem 43er, der beanstandet wurde. Die Situation kannst du täglich mehrfach dot beobachten, zwar nicht, dass der zweite Zug die Freigabe gibt, aber das er "hinterher fährt". Das geschieht aber nicht aus Absicht, sondern ist den "super ausgeklügelten" Ampelschaltungen geschuldet. Es passiert nämlich folgendermaßen: 43er setzt sich in Bewegung und muß entweder durch Fußgänger, die ja prinzipiell Blind/Farbenblind sind, oder durch ein umfallendes Signal anhalten und schon steht der zweite Zug, weil er ja annehmen darf, dass der Vorderzug die Kreuzung verlassen wird, hinten drauf.
Übrigens dürfte, wenn man es ganz genau nimmt, bei der Rosensteingasse nicht mal ein langer und ein kurzer Ulf gleichzeitig aufmachen, sondern nur ein langer Zug(Ex+cX)+Solo Ex. Denn selbst bei lang+kurz Ulf, steht der hinten stehende über den Fußgängerüberweg und ragt sogar in die Kreuzung.
Das es aber dennoch erlaubt ist, hat ja Hema eindeutig belegt.
Zu den Konstellationen kann man eigentlich nur Pipi Langstrumpf zitieren: "Ich mach mir die Welt, Widdewidde wie sie mir gefällt..."