Autor Thema: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof  (Gelesen 41410 mal)

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Wiener Schwelle

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #45 am: 14. November 2016, 14:05:28 »
So hatte ich auch das Problem, dass ich bei einer Beanstandung in der Haltestelle Rosensteingasse auch erst einmal 2 Tage lang den Dienstauftrag suchen müssen, bevor ich den Bericht schreiben konnte (Einhalten der Haltestelle als 2. Zug wenn vorne ein langer Zug steht)

Du musstest zwei Tage lang suchen. Und wie lange hatte der Fahrer Zeit für seine Entscheidung? Zwei Sekunden? Hauptsache er wird/wurde beanstandet!   ::)



Westbahnhof: Im Dienstauftrag steht ja, dass das andere Gleis benützt werden soll, falls eine Störung vorliegt. Und was ist es anderes als eine Störung (des normalen Betriebes), wenn der Vorderzug mit oder ohne ersichtlichen Grund "ewig" nicht wegfährt?

Zum ersten, da der Dienstauftrag nicht ausgehängt war, wurde der Fahrer auch nur wegen kundenwidrigen Verhalten beanstandet, und nicht wegen nichtbeachten der örtlichen Ausnahmebedingung. Allerdings habe ich dann eben den Dienstauftrages gesucht und die Dienststelle auch ersucht, diesen wieder auszuhängen und auch hervorzuheben. Und das ich den Fahrer beanstandet hatte, da ging eine Fahrgastbeschwerde voraus. Ob die Beanstandung auch beim Fahrer eingetragen wurde entzieht sich meiner Kenntnis und kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, da diese Beanstandung schon gut 10 Jahre her ist und nach 6 Jahren werden alle Beanstandungen gelöscht.

Zum zweiten, wenn der Vorderzug noch in der Station steht, dann ist klar, dass man das andere Gleis benutzen darf. Ebenso ist es auch mit den Einzieher der Linie 18. Grundsätzlich soll er das äussere Gleis benutzen, wenn aber dort ein Zug steht, dann wäre ich der Letzte ihn zu beanstanden, weil er das innere Gleis benutzt. Im Gegenteil, ich würde ihn darauf hinweisen, dass er das andere Gleis benutzen soll. Denn mit dem hinten anstellen behindert er die Linie 5, weil dieser nach der Vorschrift nicht fahren darf, solange die Gleiskreuzung der Linie 52/58/Einziehen Bhf Rudolfsheim besetzt ist. Notfalls bekommt der in der Haltestelle stehende Zug dann von mir den Auftrag vorzeitig abzufahren und die restliche Ausgleichzeitin der Haltestelle Gerstnerstraße zu halten, sollte der nachfolgende Zug entgegen der Vorschrift NICHT vor der Verzweigungsweiche 52/58 angehalten haben
Also du fühlst Dich bei einer Nachfrage oder anderen Meinung immer angegriffen, so solltest es bei meinen Postings nicht sein.
Aber auch bei diesem Posting, warum wird der Fahrer wegen eines kundenwidrigen Verhaltens Beanstandet?
Wie wissen wir als Fahrgäste, das bei einer gekennzeichneten Doppelhaltestelle der zweite Zug, weil in der ersten Haltestelle der Doppelhaltestelle ein "länger Zug"  steht, beim Zweiten kein Fahrgastwechsel durchgeführt werden darf?
Also ich finde das sehr skurril. Hier gehört diese kundendienstwidrige  Beanstandung nicht den Fahrbediensteten sondern den Verantwortlichen Betriebsleiter. Aber ja die leitenden Beamten sitzen ja unter der Käseglocke, sonst könnten Sie nicht so einen Käse zur Ausführung bringen.
Wieder Schuld sind die Anderen

Klingelfee

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #46 am: 14. November 2016, 18:39:33 »


Also du fühlst Dich bei einer Nachfrage oder anderen Meinung immer angegriffen, so solltest es bei meinen Postings nicht sein.
Aber auch bei diesem Posting, warum wird der Fahrer wegen eines kundenwidrigen Verhaltens Beanstandet?
Wie wissen wir als Fahrgäste, das bei einer gekennzeichneten Doppelhaltestelle der zweite Zug, weil in der ersten Haltestelle der Doppelhaltestelle ein "länger Zug"  steht, beim Zweiten kein Fahrgastwechsel durchgeführt werden darf?
Also ich finde das sehr skurril. Hier gehört diese kundendienstwidrige  Beanstandung nicht den Fahrbediensteten sondern den Verantwortlichen Betriebsleiter. Aber ja die leitenden Beamten sitzen ja unter der Käseglocke, sonst könnten Sie nicht so einen Käse zur Ausführung bringen.
Wieder Schuld sind die Anderen

Bei dieser Anfrage fühle ich nicht angegriffen. Und solltest du die Haltestelle nicht kennen, sie ist nur so lange,  dass ein langer und ein kurzer Zug gleichzeitig einen Fahrgastwechsel durchführen dürfen. Sprich,  wenn vorne ein 43 steht, dann darf hinten nur noch ein kurzer Zug aufmachen. Ein zweiter Zug der Linie 43 sollte vor der Station stehen bleiben, da sonst die Fahrgäste vom hinteren Teil des Zug außerhalb der Station aussteigen.  Noch dazu blockiert er den Mut aus der Taubergasse.

Erklärt das jetzt die Beanstandung? Denn allein der Menschenverstand sagt mir,  dass ich dort als 2.Zug nicht nachfahre.
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #47 am: 14. November 2016, 19:18:31 »
Bei dieser Anfrage fühle ich nicht angegriffen. Und solltest du die Haltestelle nicht kennen, sie ist nur so lange,  dass ein langer und ein kurzer Zug gleichzeitig einen Fahrgastwechsel durchführen dürfen. Sprich,  wenn vorne ein 43 steht, dann darf hinten nur noch ein kurzer Zug aufmachen. Ein zweiter Zug der Linie 43 sollte vor der Station stehen bleiben, da sonst die Fahrgäste vom hinteren Teil des Zug außerhalb der Station aussteigen.  Noch dazu blockiert er den Mut aus der Taubergasse.

Erklärt das jetzt die Beanstandung? Denn allein der Menschenverstand sagt mir,  dass ich dort als 2.Zug nicht nachfahre.
Gut, aber mit einem 2. 43er dort Fahrgastwechsel durchzuführen, wenn schon ein Zug derselben Linie in der Haltestelle steht, ist sowieso sinnbefreit. Also so gesehen bringt das an dieser Stelle keine Verschlechterung für die Fahrgäste.
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13er

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #48 am: 14. November 2016, 19:22:12 »
Gut, aber mit einem 2. 43er dort Fahrgastwechsel durchzuführen, wenn schon ein Zug derselben Linie in der Haltestelle steht, ist sowieso sinnbefreit.
So bleibt der hintere Zug immer schön im Windschatten und braucht keine Fahrgäste mitnehmen :D
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luki32

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #49 am: 14. November 2016, 19:47:20 »
Bei dieser Anfrage fühle ich nicht angegriffen. Und solltest du die Haltestelle nicht kennen, sie ist nur so lange,  dass ein langer und ein kurzer Zug gleichzeitig einen Fahrgastwechsel durchführen dürfen. Sprich,  wenn vorne ein 43 steht, dann darf hinten nur noch ein kurzer Zug aufmachen. Ein zweiter Zug der Linie 43 sollte vor der Station stehen bleiben, da sonst die Fahrgäste vom hinteren Teil des Zug außerhalb der Station aussteigen.  Noch dazu blockiert er den Mut aus der Taubergasse.

Erklärt das jetzt die Beanstandung? Denn allein der Menschenverstand sagt mir,  dass ich dort als 2.Zug nicht nachfahre.

Das Problem ist nur daß die Haltestelle als Doppelhaltestelle ausgeschildert ist.
Und Züge aus der Taubergasse Richtung Bhf. Hernals sind nicht so häufig, am Ring habe ich das bei diversen Haltestellen so, daß der einbiegende Straßenbahnverkehr behindert wird.

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hema

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #50 am: 14. November 2016, 20:02:18 »
. . . .  da sonst die Fahrgäste vom hinteren Teil des Zug außerhalb der Station aussteigen.  Noch dazu blockiert er den Mut aus der Taubergasse.

Das ist beides vielleicht faktisch ungut, besonders an dieser Örtlichkeit, aber rechtlich spricht nichts dagegen!
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haidi

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #51 am: 14. November 2016, 21:20:56 »
. . . .  da sonst die Fahrgäste vom hinteren Teil des Zug außerhalb der Station aussteigen.  Noch dazu blockiert er den Mut aus der Taubergasse.

Das ist beides vielleicht faktisch ungut, besonders an dieser Örtlichkeit, aber rechtlich spricht nichts dagegen!
Gegen das Blockieren spricht aber § 18 StVO
Zitat
(3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.
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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #52 am: 15. November 2016, 00:42:23 »
Danke. Gut das 99% der Aufsichtsorgane und der Führungsebene diesen DA nicht kennen. 8)

Ich hab ihn auch nicht gekannt. Ich habe nur einen besonderen Zugang, wo ich diese alten Dienstaufträge leichter finde. Denn es sollten alle Wissen, dass die Linienführung in einem Dienstauftrag geregelt ist. Und wenn es der Dienstauftrag, der bei der Einführung der Linie geschrieben wurde. Sprich solche Dienstaufträge können 50 Jahre und älter sein.
Wo bleiben die Antworten mit den :ugvm:?
Ich bin ja der Meinung, dass sie meist missbräuchlich verwendet werden, hier halte ich sie aber für angebracht. Verstehe ich das richtig, dass es für die Gleisbelegung einen DA gibt, der aber so verstaubt ist, dass er den Fahrern gar nicht zugänglich ist und sie auf Hörensagen angewiesen sind?

Und bei den Dienstaufträgen, man muss sie nicht alle kennen, man muss nur wissen, wo man im Falle des Falles nachschauen kann. Und leider sind überhaupt die alten Dienstauftrag < 1995 nicht alle im allgemeinen elektronischen Ordner vorhanden, so dass das auffinden der DA nicht gerade einfach ist
Sehen das die Fahrer, die auf eine außergewöhnliche Situation spontan reagieren müssen, auch so? :fp:

hema

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #53 am: 15. November 2016, 01:09:11 »

Gegen das Blockieren spricht aber § 18 StVO

Nicht in Haltestellen, das Halten der Straßenbahn ist eisenbahnrechtlich geregelt und da greift § 102. der SVO! Sonst dürft man z.B. nie in der Haltestelle Schweglerstraße (9, 49) stehen bleiben, weil man da eine Kreuzung blockiert und zudem querende Passanten behindert.  ;)
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HLS

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #54 am: 15. November 2016, 11:29:47 »

Gegen das Blockieren spricht aber § 18 StVO

Nicht in Haltestellen, das Halten der Straßenbahn ist eisenbahnrechtlich geregelt und da greift § 102. der SVO! Sonst dürft man z.B. nie in der Haltestelle Schweglerstraße (9, 49) stehen bleiben, weil man da eine Kreuzung blockiert und zudem querende Passanten behindert.  ;)
Schweglerstraße ist ein klasse Beispiel, dort steht ja die zweite Haltestellentafel nur 3-5m von der Kreuzung entfernt. Es wäre ja dann sogar so, dass wenn auch nur zwei, drei Autos oder ein LKW vor der Bim steht, ein langer Zug gar nicht mehr aufmachen dürfte, da er ja zumindestens mit der letzten Tür in die Kreuzung ragt.
Bzgl. dem 43er, der beanstandet wurde. Die Situation kannst du täglich mehrfach dot beobachten, zwar nicht, dass der zweite Zug die Freigabe gibt, aber das er "hinterher fährt". Das geschieht aber nicht aus Absicht, sondern ist den "super ausgeklügelten" Ampelschaltungen geschuldet. Es passiert nämlich folgendermaßen: 43er setzt sich in Bewegung und muß entweder durch Fußgänger, die ja prinzipiell Blind/Farbenblind sind, oder durch ein umfallendes Signal anhalten und schon steht der zweite Zug, weil er ja annehmen darf, dass der Vorderzug die Kreuzung verlassen wird, hinten drauf.

Übrigens dürfte, wenn man es ganz genau nimmt, bei der Rosensteingasse nicht mal ein langer und ein kurzer Ulf gleichzeitig aufmachen, sondern nur ein langer Zug(Ex+cX)+Solo Ex. Denn selbst bei lang+kurz Ulf, steht der hinten stehende über den Fußgängerüberweg und ragt sogar in die Kreuzung.

Das es aber dennoch erlaubt ist, hat ja Hema eindeutig belegt.


Zu den Konstellationen kann man eigentlich nur Pipi Langstrumpf zitieren: "Ich mach mir die Welt, Widdewidde wie sie mir gefällt..."
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #55 am: 15. November 2016, 23:09:57 »
Verstehe ich das richtig, dass es für die Gleisbelegung einen DA gibt, der aber so verstaubt ist, dass er den Fahrern gar nicht zugänglich ist und sie auf Hörensagen angewiesen sind?
Ich nehme an, auf solche örtlichen Bestimmungen wird im Rahmen der Streckenschulungen hingewiesen, so sie den Lehrfahrern geläufig sind.

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #56 am: 16. November 2016, 07:13:53 »
Vorgestern wieder beobachtet; Fahrerin bleibt mit dem E2-c5 in der Innenschleife zu weit hinten stehen, der 58er kann nicht vorbei fahren.
Erst nach einem Läuten des Kollegen und eine kurze Geste von mir, bewegt sie den Zug um einen halben Meter vor. Sie war aber offenbar zu spät dran und fuhr aber gleich wieder los!

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #57 am: 16. November 2016, 09:27:06 »
Vorgestern wieder beobachtet; Fahrerin bleibt mit dem E2-c5 in der Innenschleife zu weit hinten stehen, der 58er kann nicht vorbei fahren.
Erst nach einem Läuten des Kollegen und eine kurze Geste von mir, bewegt sie den Zug um einen halben Meter vor. Sie war aber offenbar zu spät dran und fuhr aber gleich wieder los!

Das ist die Macht der Gewohnheit. Mit dem kurzen ULF kann man weiter hinten stehen bleiben und sieht dann besser aufs Signal ...
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #58 am: 16. November 2016, 09:29:03 »
Vorgestern wieder beobachtet; Fahrerin bleibt mit dem E2-c5 in der Innenschleife zu weit hinten stehen, der 58er kann nicht vorbei fahren.
Erst nach einem Läuten des Kollegen und eine kurze Geste von mir, bewegt sie den Zug um einen halben Meter vor. Sie war aber offenbar zu spät dran und fuhr aber gleich wieder los!
Wie knapp es dann wohl bei einem E1-c4 sein muss... Der ist noch um über 2 Meter länger als ein E2-c5.

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Re: 11.11.2016: Eigenkollision 52/58 Westbahnhof
« Antwort #59 am: 16. November 2016, 09:39:38 »
@ E1-c3-> Mit einem E1+c4 ist es äußerst knapp, es geht sich aber aus!
@ alle-> Ich hätte folgenden Lösungsvorschlag: Ich würde am Expedit in RDH einen DA aufhängen, mit dem Inhalt, daß mit Langzügen bis ganz nach vorne gefahren werden muss!
Die Einhaltung des Dienstauftrages würde ich anschließend einige Zeit von Revisoren überprüfen lassen.