Das steht im Bescheid der Linienkonzession. Dort ist auch ein Abbiegen bei Kreuzungen verankert, auch wenn Verkehrszeichen etwas anderes Anordnen.
Liebe Klingelfee, dann zeige uns doch ein Beispiel für so einen Bescheid!
Ich habe keinen Bescheid bei der Hand und kann auch so leicht keinen herbeizaubern.
Ich kann aber als beispiel die alte Linienführung der Linie 1A über den Graben anführen. Da gab es auf Höhe des Tuchlauben eine Tafel "Beginn der Fußgängerzone" mit einen relativ langen Zusatztext, wo alle möglichen ausnahmen standen. Der Linienomnibus stand aber nicht drauf. Und wie ich da einmal nachgefragt hatte, wurde mir erklärt, dass dies nicht erforderlich ist, da die Route genau im Bescheid der Konzession drinnen steht.
Nachtrag: Den Bescheid habe ich nie gesehen, nur weis ich von einer Umleitung am 57A sehr wohl, dass es reicht, dass es im Beschied drinnen steht. Es muss nicht durch Verkerhszeichen kundgetan werden. Es ist nur für die anderen Verkehrsteilnehmer besser, weil sie sich da auf die anweichende Fahrtstrecke des Busses einstellen können. Und schu dir mal den Aumannplatz an. Da hast du Stadteinwärts ein Einfahrt verboten - Ohne Zusatztafel. Und die Straßenbahn fährt dort weiter. Dürfte sie nach deiner Auslegung dann ja auch nicht. Aber auch das ist in der Streckenkonzession festgeschrieben.