§ 26a (2) STVO meint: Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. [...]
Aber woran erkenne ich (juristisch gemeint!), dass ein Fahrzeug ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs ist?
Und dann gibt es natürlich Spitzfindigkeiten wie folgende Situation: Die Strecke einer Autobuslinie führt unmittelbar nach einer Haltestelle in die nächste Seitenstraße rechts. Muss der Autobuslenker nun links blinken, um rechts abzubiegen? Wenn nicht: Wie soll er durch Rechtsblinken anzeigen, dass er abfahren will? (Er holt natürlich nach links aus, weil er sonst die Kurve nicht schafft, also müssen ihn die am linken Fahrstreifen vorbeifahrenden Autolenker gewähren lassen.)