Wie Du dort laut Vorschrift einziehen müßtest, weißt Du ganz genau. 
mfg
Luki
Hier zeigt sich wieder (wie so oft!) eines ganz deutlich, die Wiener (Verkehrsbetriebe) verstanden und verstehen es ganz hervorragend, eigentlich ganz einfache Sachverhalte zu verkomplizieren, zu verklausulieren und dann per diverser Auslegungen im Lauf der Zeit verschiedentlich zu interpretieren. Wie man es grad versteht oder braucht.
Zum Beweis der ganz einfache Sachverhalt, wie ihn die damals (1978) für alle österreichischen Betrieb gütlige DV-Strab gesehen hat:
§ 31. Rückwärtsfahren (Fahrt auf falschem Gleis)
1. Beim Rückwärtsfahren eines Zuges ist dieser im allgemeinen von dem, bezogen auf die Fahrtrichtung,
vornegelegenen Fahrerstand zu steuern.
In besonderen Fällen, das ist Rückwärtsfahren von weniger als 35 m, braucht die Fahrt nicht vom
vorne gelegenen Fahrerplatz aus erfolgen. Die Fahrt ist von einem Fahrbediensteten zu sichern, die
max. Zugsgeschwindigkeit von 6 km/h darf nicht überschritten werden. Die Fahrgäste dürfen im Zug
verbleiben. Nähere Anordnungen sind im Anhang zur Dienstvorschrift zu ersehen.
2. Kann ein Zug nicht von einem in der Fahrtrichtung vorne gelegenen Fahrerstand gefahren werden
(der Fahrer ist also nicht an der Zugspitze), so muss die in Fahrtrichtung vorderste Plattform des
Zuges mit einem Fahrbediensteten besetzt sein, der Fahranweisungen (Verschubsignale und Warnsi-
gnale) geben und im Notfall bremsen kann. Nähere Anordnungen sind im Anhang zur Dienstvorschrift
zu ersehen.
3. Die Fahrgeschwindigkeit ist den jeweiligen Verhältnissen anzupassen.
4. Es ist darauf zu achten, dass nicht ungewollt Weichen gestellt oder Signale geschaltet werden.
Gefederte Weichen, Abzweigungen und Gleise, die normalerweise in dieser Richtung nicht befahren
werden, sind mit erhöhter Vorsicht zu befahren.
Verkeilte Weichen sind in die erforderliche Fahrtrichtung umzustellen und zu sichern. Vor Kreuzungen
ist auf fremde Fahrzeuglenker besonders zu achten, da diese mit der ungewöhnlichen Gleisbe-
nützung nicht rechnen können.
Das konnten die Wiener in dieser schlichten Klarheit nicht hinnehmen und ergänzten es für die speziellen Anforderungen des Wiener Steppenklimas:
1 Fahrt auf falschem Gleis – Einziehvorgang mit vorgeschaltetem Beiwagen – Rangierfahrt
1.1 Unter „Fahrt auf falschem Gleis“ versteht man das Rückwärtsfahren eines Zuges auf mehr als 35 m.
Solche Fahrten sind nur in zwingenden Fällen über besonderen Auftrag und ohne Fahrgäste zulässig.
1.2 Der Fahrer hat den Zugsführer zu verständigen und dieser hat die Handbremse im Heckteil anzuzie-
hen. (Bei Zwei-Richtungstriebfahrzeugen am hinteren Fahrerplatz.)
Nun hat der Fahrer den Zugsführer bei der angezogenen Handbremse abzulösen, wobei dieser die
Beiwagenschaffner zu verständigen und seinen Obliegenheiten nachzukommen hat.
Die Türen des gesamten Zuges sind zu öffnen und die Zugsbegleiter haben die in Fahrtrichtung vorne
befindlichen Plattformen zu besetzen.
1.3 Die Fahrt am falschen Gleis muss grundsätzlich vom Zugsführer durch Vorgehen gesichert werden.
Dieser hat andere Verkehrsteilnehmer mit Warnsignalen und Hochhalten eines Armes sowie durch Zu-
ruf „Achtung“ zu warnen. Der Schlussmann ist Deckmann und hat die nötigen Verschubsignale (hör-
und sichtbar) zu geben.
1.4 Ist die Strecke verlässlich durch Posten gesichert, hat der Zugsführer den Schaffnerplatz zu besetzen,
bei Zwei-Richtungstriebfahrzeugen die Plattform beim hinteren Fahrschalter.
1.5 Auf selbständigem Gleiskörper, eigenem Bahnkörper oder wenn sich der Fahrer an der Zugspitze be-
findet bzw. wenn die Strecke durch Posten gesichert ist, darf die Geschwindigkeit höchstens 20 km/h
betragen.
1.6 Bei schlecht sichtbarer Zugsdeckung (z.B. vereiste Fenster) haben alle Zugsbegleiter den Zug seitlich
außerhalb des Fahrzeuges bis zum Erreichen des Abstellplatzes zu begleiten und die Verschub-
signale zu geben.
1.7 Wird ein Einziehvorgang mit vorgeschaltetem Beiwagen in einen Betriebsbahnhof durchgeführt, ist
wie unter „Fahrt auf falschem Gleis“ vorzugehen, solange sich der Zug im öffentlichen Verkehrsraum
befindet. Der Zugsführer hat außerdem die richtige Weichenstellung durchzuführen.
1.8 Beim Erreichen des Bahnhofgrundes hat der Zugsführer beim Ein-Richtungsfahrzeug den Schaffner-
platz zu besetzen und dort solange zu verbleiben, bis der Fahrer die Handbremse am Fahrerplatz
angezogen hat.
1.9 Bei Zwei-Richtungsfahrzeugen hat der Zugsführer die Plattform beim hinteren Fahrschalter zu be-
setzen und beim Erreichen des Abstellplatzes die Handbremse anzuziehen.
2. Rückwärtsfahren
2.1 Beim Rückwärtsfahren (z.B. wegen Überfahren einer Weiche), ist der Zug mit der Feststellbremse
festzustellen und zunächst keine Türfreigabe zu geben. Der Zugsführer ist zu verständigen.
2.2 Falls bei Zügen mit offenen Türen das Rückwärtsfahren im Haltestellenbereich erforderlich ist, muss
abgewartet werden, bis das Aus- und Einsteigen der Fahrgäste beendet ist.
Der Zugsführer hat bei der vom Fahrer geöffneten Tür 1 das Fahrzeug zu verlassen und den Folgezug
und jene Kraftfahrzeuge, die den Zug am Rückwärtsfahren hindern würden, anzuhalten.
2.3 Dem Fahrer ist der Abstand zu diesem Fahrzeug oder zum Folgezug bekanntzugeben. Dann hat sich
der Zugsführer hinten seitlich so aufzustellen, dass er die Fahrbahn übersieht und auch vom Fahrer
gesehen werden kann, sodann sind die nötigen Verschubsignale zu geben.
2.4 Ist jedoch die Sichtverbindung nicht möglich, hat der Fahrer die Fahrt vom Rangierfahrerplatz aus
durchzuführen, wobei die Tür 1 elektrisch zu schließen und die Tür beim Rangierfahrerplatz händisch
zu öffnen ist.
Bei Zwei-Richtungstriebfahrzeugen hat sich der Fahrer unter Mitnahme sämtlicher Fahrgeräte zum
hinteren Fahrschalter zu begeben.
2.5 Wenn es bei einem Mehrwagenzug erforderlich ist, dass die Verschubsignale des Zugsführers an den
Fahrer übermittelt werden müssen, hat dies durch den Schlussmann zu geschehen.
Dieser hat die Tür seines Beiwagens händisch zu schließen und zum Fahrer vorzugehen. In Höhe des
Fahrerplatzes, auf der Straße mitgehend, hat er die Verschubsignale an den Fahrer weiterzugeben.
2.6 Nach erfolgter Rückwärtsfahrt ist der Umkehrhebel sofort in die Stellung „Vorwärts“ zu stellen.
2.7 Die Fahrt darf erst nach Erlöschen der roten Türkontrolllampen und Aufleuchten der grünen Abferti-
gungskennlampen bzw. bei Zügen mit offenen Türen nach mündlicher Abfertigung durch den Zugs-
führer fortgesetzt werden.
Und weil das vielleicht noch ein wenig zu unscharf war, legte man noch nach:
§ 4. Fahren auf Betriebsbahnhöfen
Auf Betriebsbahnhöfen darf eine Rangierfahrt nur dann ohne Deckmann durchgeführt werden, wenn sich
der Fahrer an der Zugspitze befindet (vorderer Fahrerplatz).
§ 5. Einziehvorgang mit vorgeschaltetem Beiwagen
1. Im schaffnerlosen Zugsbetrieb hat der für die Zugsdeckung eingeteilte Bedienstete – beim schaffner-
losen Beiwagenbetrieb der Zugsführer – im Triebfahrzeug die Handbremse beim Rangierfahrschalter
anzuziehen, zu sichern und anschließend im Beiwagen den Wahlschalter auf „0“ („MIT“) zu stellen.
2. Sollte das Umstellen der Wahlschalter aus verkehrstechnischen Gründen auf der Straße nicht möglich
sein, sind sie am Bahnhofsgrund, spätestens jedoch vor Einfahrt in die Fahrzeughalle, umzustellen.
3. Beim Zugsverband „E2 + c5“ hat der Fahrer den Zug mit der Federspeicherbremse festzustellen und
die Rangierfahrt von dem an der Zugspitze befindlichen Rangierfahrschalter durchzuführen.
4. Eine Rangierfahrt im öffentlichen Verkehrsraum ohne Zugsdeckung ist verboten!
5. Am Bahnhofsgrund hat der eingeteilte Bedienstete beim schaffnerlosen Zugsbetrieb bzw. der Zugs-
führer beim schaffnerlosen Beiwagenbetrieb die heckseitige Plattform des an der Zugspitze befindli-
chen Beiwagens zu besetzen und Verschubsignale zu geben. Bei Gefahr hat der Deckmann das
Notsignal zu geben und den nächstgelegenen Notbremsgriff zu ziehen.
6. Ist die Zugsdeckung mit einem Bediensteten nicht möglich (z.B. vereiste Fenster), hat der Fahrer von
der Bahnhofsleitung einen zweiten Bediensteten anzufordern.
§ 12. Rückwärtsfahren
1. Im schaffnerlosen Zugsbetrieb hat der Fahrer zur Deckung des Zuges das Fahrpersonal eines Folge-
oder Gegenzuges zur Mithilfe aufzufordern.
2. Ist für die Deckung eines schaffnerlosen Zuges kein Fahrbediensteter anwesend, hat der Fahrer sofort
die Betriebsinspektion zu verständigen.
3. Bei Zügen mit Triebfahrzeugen der Type „E2“ und Beiwagen „c5“ darf eine Rückwärtsfahrt nur dann
ohne Deckmann durchgeführt werden, wenn sich der Fahrer an der Zugspitze befindet.
4. Im schaffnerlosen Beiwagenbetrieb ist ein Fahrbediensteter eines Folge- oder Gegenzuges zur Mithilfe
nur dann aufzufordern, wenn zur Deckung des Zuges ein zusätzlicher Bediensteter erforderlich ist.
5. Die Zugsdeckung hat nach den bezughabenden Bestimmungen des § 31 der DV Strab und der Anla-
ge 1 zur DV Strab zu erfolgen.
§ 13. Fahrt auf falschem Gleis
1. Der Fahrer (Zugsführer) hat die Betriebsinspektion zu verständigen und das erforderliche Personal an-
zufordern.
2. Der Zug darf erst in Bewegung gesetzt werden, bis das von der Betriebsinspektion entsandte Perso-
nal die Sicherung der Zugfahrt übernommen hat.
3. Die bezughabenden Bestimmungen des § 31 in der DV Strab und Anlage 1 zur DV Strab sind zu be-
achten.
Alles klar? 
Prinzipiell müsste beim Einziehen von der Straße jemand (= ein Verschubler) vorgehen...
Falsch, laut Vorschrift muss der
Zugführer vorgehen und das ist im Einmannbetrieb in Personalunion der Fahrer!
