Autor Thema: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ  (Gelesen 16105 mal)

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darkweasel

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #30 am: 31. Mai 2011, 12:52:22 »
Was dir nicht gelungen ist!  8)

Guckst du § 102/2KFG, da stehts drin.
Da ist die ganze Zeit vom "Lenker" die Rede. Wer lenkt denn die Straßenbahn?
Der Absatz, den du zitierst, heißt außerdem "Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers". Ein Kraftfahrzeug wird im von dir zitierten Gesetz so definiert (Fettschrift durch mich):
ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird

Die Anwendbarkeit dieses Paragraphen auf Straßenbahnen stelle ich als juristischer Laie daher in Frage.

E2

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #31 am: 31. Mai 2011, 12:56:37 »
@ dunkles wiesel:
dass das Gesetz nicht für die Straßenbahn gilt, haben wir schon vorstehed festgestellt, es ging darum, dass es sehr wohl eine Bestimmung gibt, die die Verwendung einer Alarmblinkanlage regelt.

Für die Bim wird es schon eigene Vorschriften geben, die den Bestimmungen des KFG angelehnt sind nehm ich an.

hema

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #32 am: 31. Mai 2011, 13:45:14 »
Geh bitte, denkt das doch einmal bis zum Ende durch. Wenn hema recht hätte, dann dürften die Wiener Linien praktisch überall im Gleisnetz die Fahrer dazu anhalten ihre Straßenbahn abzustellen. Völlig wurscht wo. Das kann's ja wohl nicht sein.
Natürlich nicht. Es gibt ja auch genug andere Gesetze und Vorschriften! Es geht nur darum, dass man nicht alles an der StVO aufmachen kann, was nicht in ihr "drin" ist.  ;)



Guckst du § 102/2KFG, da stehts drin.
Das ist das Kraftfahrgesetz, mit seinem durch es genau definierten Gültigkeitsbereich. Für Fahrräder, Kutschen, Schienenfahrzeuge usw. hat das keinen Bezug.  ;)


Zitat
Selbstverständlich gilt die StVO auch für Straßenbahnen, soweit die Gleisbindung oder Eisenbahnvorschriften nicht dagegensprechen.
Genau so ist es. Nur gilt halt a priori die StVO im Wortlaut und nicht deine, meine  oder irgend jemandes andere Interpretation. Kommt irgend ein Fall zu Gericht, eventuell bis zum OGH, gilt die vom Richter getätigte Auslegung der Gesetze, die durchaus in jedem Fall (etwas) anders sein kann, für genau jenen Fall verbindlich ist, der ausjudizidiert wurde und sich natürlich mit unsereren Ansichten nicht decken muss. Die Bandbreite der letzgültigen Entscheide ist weit und manchmal rätselhaft.

Anzeigen und strafen kann man jeden für alles, wenn er es sich gefallen lässt bzw. gefallen lassen muss. Was ich sagen will, jedes Gesetz hat seinen definierten Gültigkeitsbereich. Was in oder aus einem Rechtsstreit letztendlich rauskommt, ist mehr oder weniger immer offen (manches ist oder scheint natürlich von Anfang an klar)! 


Zitat
Und am Hindern an der Vorbei- oder Weiterfahrt sind nicht Gleisbindung oder eisenbahnrechtl. Vorschriften schuld, sondern das, wenn auch vom Betreiber angeordnete HALTEN.
Das bloße Abstellen eines Zuges aus Jux und Tollerei, um andere zu ärgern und behindern, wäre wohl leichter mit anderen Bestimmungen zu fassen und zu ahnden, als zu versuchen, es mit der StVO zu verfolgen. Außerdem würde es den Vorschriften widersprechen, einen Zug einfach vorbehaltlos irgendwo hinzustellen bzw. es anzuordnen, wo allein das Abstellen eines Zuges auf der Strecke und nicht in Abstellanlagen oder Endstellen sowie das nicht verkehrsbedingte Halten außerhalb von Haltestellen als (begründete) Ausnahme definiert wird und nicht als Normalfall!

Es mag auch Gründe geben, den Zug seitens der Exekutive zur Weiterfahrt anzuhalten, etwa aus Sicherheitsgründen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder im Interesse der Allgemeinheit usw. Und jeder Fahrer wird in solchen Fällen, nach Verständigung der Leitstelle, den Zug entfernen (so möglich).

Schlussendlich wären natürlich wirtschaftliche oder sonstige Schäden, die einen willkürlich und unbegründbar an ungeeigneter Stelle abgestellten Zug als Verursacher haben, voll einklagbar.


Zitat
So wie du schreibst, dürfte eine Stopptafel, Nachrangtafel oder rote Ampel auch nicht gelten, wenn kein Strab-Signal da is.
Genau diese Fälle habe ich als Beispiele genannt, wo die StVO unbedingt gilt!

Manchmal ist der Unterschied eh leicht zu erkennen. Das Überfahren einer rotzeigenden Ampel ist ein Verstoß gegen die StVO, das Überfahren eines Straßenbahn-Lichsignals ist ein Verstoß gegen die Signalvorschrift! Der selbe Unterschied wäre auch zwischen dem Nichtbeachten einer Stopp-Tafel und einem Sicherheitshalt usw. ;)
Und natürlich etliche andere Punkte mehr!
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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #33 am: 31. Mai 2011, 13:56:23 »
Ich nehme an (ohne eine Quelle angeben zu können): Wenn es einen Platz gibt, an dem Straßenbahnfahrzeuge im FAhrbahnraum regelmäßig abgestellt werden, dann wird dieser festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt und es wird begleitende Maßnahmen geben: Einbahnführung, Halteverbot, Gegenverkehrsampel etc..

Auch das Einhalten der Ausgleichzeit in Schleifen im Fahrbahnbereich ist in der Streckengenehmigung sicher enthalten.

Hannes
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hema

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #34 am: 31. Mai 2011, 14:03:27 »
Die Strecken sind oft älter als die Verkehrsflächen drum rum!  :D


Natürlich wurde und wird alles kommissioniert und konzessioniert. In der Debatte geht es ja um (begründete) Sonderfälle und nicht um den normalen Verkehrsablauf!  ;)
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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #35 am: 31. Mai 2011, 21:09:30 »
es ging darum, dass es sehr wohl eine Bestimmung gibt, die die Verwendung einer Alarmblinkanlage regelt.
Lassen wir die Alarmblinkanlage einmal weg, die war ja nur eine marginale Begleiterscheinung.

Für die Bim wird es schon eigene Vorschriften geben, die den Bestimmungen des KFG angelehnt sind nehm ich an.
Aber vom Annehmen bekommen wir keine eindeutige Rechtsauskunft. ;)

Das bloße Abstellen eines Zuges aus Jux und Tollerei, um andere zu ärgern und behindern, wäre wohl leichter mit anderen Bestimmungen zu fassen und zu ahnden, als zu versuchen, es mit der StVO zu verfolgen. Außerdem würde es den Vorschriften widersprechen, einen Zug einfach vorbehaltlos irgendwo hinzustellen bzw. es anzuordnen, wo allein das Abstellen eines Zuges auf der Strecke und nicht in Abstellanlagen oder Endstellen sowie das nicht verkehrsbedingte Halten außerhalb von Haltestellen als (begründete) Ausnahme definiert wird und nicht als Normalfall!
Ich denke nicht, dass es irgendwo eine Vorschrift oder ein Gesetz gibt, mit der oder dem begründet werden kann, dass ein Zug unbedingt in der Stadiongasse abgestellt werden muss, kann, darf oder soll. Das ist für mich auch irrelevant - ich bin vielmehr auf der Suche nach entsprechenden Stellen, nach denen diese Abstellung in den rechts- oder vorschriftswidrigen Raum gelangt. Hmmm, vielleicht sollte das Problem einmal in at.gesellschaft.recht breitgetreten werden... oder wir lassen uns ein Rechtsgutachten von "Mr. Kuckuckslüfter" Sambs erstellen *duckundschnellwegrenn*. :)
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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #36 am: 31. Mai 2011, 21:23:33 »
Blöde Frage, StVO §23 (2) besagt folgendes:

Zitat
Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

Daher wäre meine Interpretation die folgende:
Die in §2 (1) 19. und 24. aufgeführten Begriffsdefinitionen für Fahrzeug und Schienenfahrzeug schließen ja eigentlich nicht aus, daß ein Schienenfahrzeug eben ein Fahrzeug ist und ergo § 23(2) anzuwenden wäre. Nachdem sich die Schienen aber nicht am Fahrbahnrand befinden, wäre demnach das Abstellen des Schienenfahrzeugs untersagt.

Oder ist das völlig daneben?
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

hema

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #37 am: 31. Mai 2011, 22:39:01 »

. . . . wäre demnach das Abstellen des Schienenfahrzeugs untersagt.
Und wenn das Gleis am Straßenrand verläuft, darf der Fahrer nicht versäumen Parkscheine auszufüllen!
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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #38 am: 01. Juni 2011, 08:18:25 »
Die in §2 (1) 19. und 24. aufgeführten Begriffsdefinitionen für Fahrzeug und Schienenfahrzeug schließen ja eigentlich nicht aus, daß ein Schienenfahrzeug eben ein Fahrzeug ist und ergo § 23(2) anzuwenden wäre.
Es steht aber auch nicht explizit drinnen, dass "Schienenfahrzeug" eine Subklasse von "Fahrzeug" ist. Das kann man so auslegen, muss aber nicht - vor allem die eigenwillige Verwendung des Begriffs "Fahrbetriebsmittel" (anstelle von "Fahrzeug") in § 2 Abs 1 Z 24 StVO erlaubt eine gegenläufige Interpretation. Die Formulierung in § 9 Abs 2 ("Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist...") spricht jedoch wieder für die Einordnung von "Schienenfahrzeug" in die Menge der Fahrzeuge.

Nachdem sich die Schienen aber nicht am Fahrbahnrand befinden, wäre demnach das Abstellen des Schienenfahrzeugs untersagt.
Da könnte man dann auch wieder argumentieren, dass diese Bestimmung aufgrund der Schienengebundenheit nicht gilt (§ 28 Abs 1). Das Gegenargument liefert § 24 Abs 3 lit c ("Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten: [...] c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse"). :D Der 2er dürfte demnach, wenn überhaupt, maximal 10 Minuten lang in der Reichsratsstraße herumstehen.
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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #39 am: 01. Juni 2011, 08:23:14 »
Der 2er dürfte demnach, wenn überhaupt, maximal 10 Minuten lang in der Reichsratsstraße herumstehen.
... und der Fahrer muss beim "Fahrzeug" bleiben und die Schienen freigeben, wenn eine Straßenbahn kommt  :)

hema

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Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
« Antwort #40 am: 01. Juni 2011, 14:25:38 »

... und der Fahrer muss beim "Fahrzeug" bleiben und die Schienen freigeben, wenn eine Straßenbahn kommt  :)
. . . . und über das Wann, Wo und Wie des Verbleibens im oder beim Fahrzeug entscheidet wiederum die DV-Strab!  :P
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