Zum Sperl: Der Wirt wollte unter anderem deswegen nicht weitermachen, weil die Stadt ihm den Betrieb mit immer neuen Auflagen zu mühsam gemacht hat.
Bei solchen Aussagen bin ich immer etwas vorsichtig. Es gibt hunderte, ja, tausende Wirtshäuser in dieser Stadt. Für die gelten wohl die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für das gegenständliche Lokal. Denen wird es offensichtlich nicht zu mühsam, sondern sie können trotzdem weiter offen halten. Die Ursache für die Schließung liegt also wohl beim Wirten und nicht bei den Auflagen der Stadt. Gut, vielleicht hat er sich auch mit seinem zuständigen Sachbearbeiter angelegt, das soll man bekanntlich nicht machen ... dann könnte es natürlich "etwas" schwieriger werden. 
Ja klar, der hat halt aufhören wollen und bei der Gelegenheit seinen Unmut kundgetan. Aber interessanter ist das:
"Als die gegenständlichen Abbrucharbeiten begonnen wurden, durften diese bewilligungs- und anzeigefrei durchgeführt werden. Es war sohin nie ein (Anzeige- oder Bewilligungs-)Verfahren anhängig. Eine Anwendung der Novelle auf diesen Sachverhalt ist sohin ausgeschlossen.
Nur bei einer ausdrücklichen Bestimmung, die eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auf bereits in Gang gesetzte bewilligungsfreie Abbrüche vorsieht, könnte eine derartige Rechtsansicht vertreten werden. Aufgrund der Inkrafttretensbestimmung in Art II der Novelle LGBl. für Wien Nr. 37/2018 lässt sich jedoch eine ausdrücklich Regelung hinsichtlich einer Rückwirkung auf begonnene Abbrüche, die bewilligungsfrei
begonnen wurden, nicht entnehmen.
Es liegt sohin kein Baueinstellungsgrund vor, da rechtmäßig mit dem bewilligungsfreien Abbruch des Gebäudes begonnen wurde und dieser daher auch rechtmäßig beendet werden darf. Es bedarf weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung in diesem Fall. Es gibt daher keinen Grund für eine Baueinstellung.
Unter Bezug auf die Entscheidung des VfGH B781/00 vom 28.02.2002 zur (rückwirkenden Einführung einer Anzeigepflicht für Handymasten nach dem Salzburger Naturschutzgesetz) wird diese Rechtsansicht bestätigt. Danach ist klar, dass eine bewilligungsfreie Bauführung nicht auf Grundlage eines Verwaltungsaktes erfolgt, sondern unmittelbar im Rahmen der Baufreiheit. Ein bestimmtes Ausmaß der Durchführung der Arbeiten ist nicht erforderlich, damit diese auch bewilligungsfrei beendet werden dürfen; jedoch müssen die bewilligungsfreien Arbeiten bereits begonnen worden sein."
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20181122_VGW_111_075_11511_2018_00/LVWGT_WI_20181122_VGW_111_075_11511_2018_00.html