Nur kann man die StrabVO 1999 auf eine 1995 eröffnete U-Bahn-Strecke anwenden?
Das aktuelle (absichtlichte) Überfahren des Ausfahrsignals der Station Tscherttegasse (Signal 220) ist mittels Betriebsanweisung geregelt. Erst wenn das Gleis 2 der Station Am Schöpfwerk frei ist darf man den Zug abfertigen und das rotzeigende Signal überfahren.
Das Ungültigkeitssignal (weißes Kreuz) am Signal 220 218 ist gemäß SV-U6 §17 angebracht. Die SV-U6 ist von der zuständigen Behörde genehmigt.
Bleibt nur mehr die Frage was die BI da dann mit der U6 zu tun hat außer bei Überstellungsfahrten der T und T1 im Straßenbahnnetz.