Ansonsten müssen sie dem Gesetz genüge tun und das bedeutet bei Ausfall eines Vorsignales eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 15 km/h.
Welches Gesetz sieht eine solche Regelung vor?
Strab VO
§54(6) (6) Fahrsignale F 0, F 1, F 2 und F 3 sind durch Ankündigungssignale mit ausreichendem zeitlichen
Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben
oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des
Anhalteweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird. Die Ankündigungssignale sind mit
dem Zusatzsignal So 4 zu kennzeichnen und auf Höhe des Bremseinsatzpunktes anzuordnen.
§64(3) Von Vorsignalen gemäß § 54 Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn nach Maßgabe der Betriebsvorschriften
Signalwiederholer oder Signalnachahmer an geeigneter Stelle angeordnet sind.
§64(4) Im Sinne des § 54 Abs. 6 erforderliche Ankündigungssignale sind spätestens bis 30. Juni 2004
anzuordnen. Von Ankündigungssignalen kann bei bestehenden Anlagen an Haltestellen und Kreuzungen
abgesehen werden, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt wird.