Es werden in diesem Thread verschiedene Dinge vermischt; ich habe etwas nachrecherchiert, und danach sind mit "Organen" eines Kraftfahrlinienunternehmens gem. § 89a StVO sehr wohl die "Bediensteten" gemeint, und nicht die Organwalter mit rechtlichen Befugnissen. Wenn das Unternehmen diesen Organen betriebsintern entsprechende Handlungen untersagt, ist das natürlich zulässig.
Damit stellt sich dann die komplizierte rechtliche Frage, ob eine Missachtung dieser Weisung im Schadensfall das Haftungsprivileg des "minderen Versehens" aufhebt und damit eine Haftung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz auslöst, obwohl die Handlung nach 89a(3) StVO zulässig war. Dazu dürfte es aber keine Judikatur geben. Als "Organ" würde ich mich jedenfalls nicht darauf einlassen.