Was zum Tragen kommen könnte ist der Satz aus § 28 (2) StVO:
Unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden.
Im Stau ist dieser Paragraf wohl nicht wirklich anwendbar. Vorallem da sich diese Schienenverkehrsparagrafen meist auf Bahnübergänge oder sonstige Situationen (z.B. wie früher in Weiz oder die diversen Schleppbahnen im Raum Wien) beziehen und nicht um eine Bahn deren Hauptzweck es ist im fließenden Verkehr mitzuschwimmen.
Und im §28 Absatz 2 steht folgendes:
(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden.
Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten. Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht sind, dürfen nicht überfahren werden.
Fettes von mir.
Da steht, meiner Meinung nach, das die Straßenbahn dort sehr wohl einen Spurwechsel begeht und deswegen alles andere nicht zutrifft.