Autor Thema: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen  (Gelesen 35914 mal)

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hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #60 am: 15. April 2014, 14:13:11 »
Wozu muss eigentlich ein Fahrscheinprüfer "Eisenbahnaufsichtsorgan" sein?  ???
Damit ein Fahrscheinprüfer ggf. einen Fahrgast nach dem Eisenbahngesetz anhalten, festhalten oder auch einen Platzverweis innerhalb der Stationen aussprechen kann. Ein Fahrscheinprüfer darf jedoch NICHT das aussteigen zwischen den Haltestellen erlauben.
Nochmals: Niemand darf wem festhalten! Anhalten ja, bitte hör endlich auf Blödsinn zu verzapfen.
Wenn mich wer festhalten würde ohne Grund, werde ich mcch wehren, ganz einfach! Egal von welcher Eisenbahnbehörde er ist!

Da irrst du dich. Dürfen schon aber nur bei Verstoß gegen Sicherheit und Ordnung.
Bei Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes! Und auch da nur, wenn ein unmittelbares Einschreiten eines Organes der öffentlichen Sicherheit (Polizei) nicht möglich oder zu erwarten ist. Also wenn z.B im Schnellzug wer zwischen Salzburg und Linz randaliert und beginnt einen Wagen zu zerlegen, kann der vom Zugführer festgenommen und in Linz (angenommener nächster Halt) der herbeigerufenen Polizei übergeben werden. Im Nahverkehr oder der Straßenbahn ist hingegen die Polizei in kurzer Zeit verfügbar.


Unabhängig von der Möglichkeit der offiziellen Festnahme einer Person durch ein EAO ("Bahnpoplizei") besteht natürlich für jedermann, auch für Eisenbahner  ;), das private Festhalterecht von Personen, die eine (erhebliche) Straftat begangen haben und sich der Verfolgung zu entziehen drohen. Mit angemessenen Mitteln und auf eigenes Risiko natürlich.




Wie unterscheidet man eigentlich rechtlich ein Fahrscheinprüfer-EAO von einem normalen EAO? Gilt nicht eigentlich, EAO = EAO? Oder wird bei den Überwachungsbefugnissen bei Fahrscheinprüfern weniger eingetragen als bei einem normalen EAO?
Als Fahrgast kann dir das wurscht sein, da gelten für dich im Öffi die Beförderungsbedingungen und da steht, du musst den dienstlichen Anordnungen der Bediensteten folgen (soweit dem nicht Gesetze gegenüberstehen!). Das Unternehmen stattet verschiedene Kategorien von Bediensteten logischerweise mit unterschiedlichen betrieblichen Befugnissen aus, was den Benutzer aber primär nicht betrifft; fühlt sich der falsch behandelt kann er sich nur beschweren oder den Betrieb/den Bediensteten klagen.
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U4

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #61 am: 19. April 2014, 15:29:45 »
Wie hirnrissig der neue "Aussteige-Dienstauftrag" ist zeigt der Vorfall am Matz:

Muss der Fahrer neben dem Alarm auch noch die Durchsagen machen
oder
darf er sich selbst aus der Schusslinie retten
oder
muss er vorher die Durchsagen machen, dass die Fahrgäste aussteigen dürfen mit dem Hinweis der BI "Achtung sie begeben sich dabei in Schussgefahr"
und was passiert
wenn der Fahrer verletzt wird (hoffentlich nicht!!!): müssen dann die Fahrgäste warten, bis sie obwohl in Schussgefahr von einem Betriebsbeamten unter Einsatz seines Lebens und mit Schutzweste gerettet werden ???
 :bh: :bh: :bh:
🥒 Haltestelle NEU -  die schlechteste Version seit Beginn der Haltestellen, Stangln die fast nicht zu sehen sind im Bild der Stadt

Klingelfee

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #62 am: 19. April 2014, 17:50:08 »
Eure Sorgen will ich haben.

In so einen Fall gilt Eigensicherung vor Fahrgastsicherung.

Alarm schlagen, geht über den Stillen Alarm -> Sich in Sicherheit bringen -> dann die Fahrgastsicherung, sprich schauen, das in dem gegenständlichen Fall, die Fahrgäste so weit wie möglich nach hinten gehen.

Aussteigen, ich weiß nicht, ob das im gegenständlichen Fall sinnvoll ist. Womöglich wartet der Schütze nur darauf, das die Fahrgäste aussteigen.

Und zum Dienstauftrag - Bitte das ist ein Paragraph aus einem Gesetz, das die WL jetzt aus welchen Grund auch immer umgesetzt haben.

Und was machst du als Fahrgast auf der U-Bahn, wenn dem Fahrer schlecht wird und der Zug auf der Strecke zum stehen kommt? Steigst du dort aus, oder wartest du auf die Einsatzkräfte?
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13er

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #63 am: 19. April 2014, 19:37:22 »
Wie hirnrissig der neue "Aussteige-Dienstauftrag" ist zeigt der Vorfall am Matz:
So was wird halt von Leuten verbrochen, die vom praktischen Dienst null Ahnung haben. Sowohl beim Gesetzgeber als auch bei den WL...
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #64 am: 19. April 2014, 19:47:45 »
Also, um hier mal etwas Klarheit hineinzubringen!


Von der Verordnung (EisbSV) her hat sich eigentlich nicht viel geändert. Es wird jetzt lediglich festgelegt, dass das Anordnen des Aussteigens außerhalb von Haltestellen, also die (Zwangs-)Räumung des Zuges, nur mehr von einem Eisenbahnaufsichtsorgan gemacht werden darf und nicht mehr im Ermessen des Fahrers liegt. Die Möglichkeit zum freiwilligen Verlassen eines Fahrzeugs durch Fahrgäste im Falle (längerdauernder) Störungen ist dadurch sicher nicht berührt, darf man Personen ja nicht so einfach festhalten. Vor dem Freigeben von Türen sollte man jedenfalls drauf hinweisen dass das Aussteigen in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr erfolgt. In Fällen, wo im Rahmen der Verantwortlichkeit des Eisenbahnbetriebes Gefahr für die Sicherheit und das Leben aussteigender Personen bestehen würde (z.B. eingeschaltete Stromschiene), ist ein Festhalten natürlich angebracht und man darf das Aussteigen nicht der eigenen Entscheidung eines Fahrgastes überlassen! Die Möglichkeit der Selbstrettung per Notöffnung kann/darf man natürlich trotzdem nicht technisch unterbinden (Türen versperren).

Es geht also nicht um das eigenmächtige und eigenverantwortliche Aussteigen von Fahrgästen auf offener Strecke, das ist sowieso verboten und müsste vom Betroffenen selbst vor dem Gesetz verantwortet werden, sondern um das Verhalten aller Insassen zum Verlassen eines Zuges ("Betriebsstörung, bitte alle aussteigen!").



Die andere Seite ist, was die WiLi draus gemacht haben, die verlangen halt jetzt grundsätzlich, dass jeder Fahrer jedesmal die Erlaubnis einholt, Fahrgäste im Falle eines Aufenthalts auf offener Strecke aussteigen lassen zu dürfen. Und das ist dem Unternehmen ja unbenommen, handelt man doch gern möglichst umständlich. Der Verweis auf die Änderung einer Verordnung als Grund ist hier allerdings nur halb richtig!



Im übrigen galt und gilt sowieso, dass Fahrgäste nach Möglichkeit bis zur nächsten Haltestelle mitgenommen werden sollen, auch mit schadhaften Zügen!
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Klingelfee

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #65 am: 19. April 2014, 19:56:19 »
@ Hema: Erst einmal danke an deine ausführliche Erklärung.

Ich glaube jedoch, dass der Umsetzung der Vorschrift eine Beschwerde von einem Fahrgast, der NICHT sofort aussteigen durfte, voran geht.

Wenn das der Fall ist, dann finde ich als guter Schachzug, dass man eine Vorschrift in Kraft setzt, wo man den Fahrer aus der Verantwortung nimmt. Und das man dann nicht unbedingt an die große Glocke hängt, sollte doch auch jeden klar sein. Aber bitte, dass Ganze ist nur eine Vermutung.
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hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #66 am: 19. April 2014, 20:56:09 »
. . . .  wo man den Fahrer aus der Verantwortung nimmt.
Nicht ganz. Das unbegründbare und unnötig lange Festhalten eines Menschen ist Freiheitsberaubung und bestraft wird jener, der das macht. Schafft es der Chef an, ist er natürlich Anstifter und wird genauso bestraft!


Was anderes ist, wenn man den/die Menschen vor für sie nicht abschätzbaren Gefahren schützen will bzw. muss. Da ist sicher auch das Anhalten bis zur möglichen Abhilfe ein legales Mittel der Wahl. Also eben eine eingeschaltete Stromschiene bei der U-Bahn, die auf dem Dach liegende abgerissene Fahrleitung, ein auf einer unüberwindlichen Aufgrabung stehender Zug usw. Auch wenn ein ertappter Taschendieb dadurch bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden soll, wäre das sicher im allgemeinen Interesse (natürlich nur soweit der friedlich ist und nicht zur Waffe greift  ;) )!


Gegen die "Selbstrettung" eines Menschen durch Benützen der Notöffnung kann man, soweit er dadurch nicht eine ernste Gefahr für sich, andere oder den Betrieb heraufbeschwört, natürlich nie was machen, außer ihn wegen Bahnfrevels anzeigen.
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #67 am: 19. April 2014, 21:44:50 »
Das unbegründbare und unnötig lange Festhalten eines Menschen ist Freiheitsberaubung und bestraft wird jener, der das macht. Schafft es der Chef an, ist er natürlich Anstifter und wird genauso bestraft!
Hat eigentlich jemand Anzeige erstattet, als die Fahrgäste bei der U4-Störung vor ca. 2 Jahren über eine Stunde lang im Zug warten mussten? Wenn ja, was kam dabei heraus?
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hema

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #68 am: 19. April 2014, 22:02:29 »
Vermutlich nicht. Aber in der U-Bahn kann man ja leichter mit der Gefahr und Sicherheit argumentieren, als irgendwo im Straßenbahnetz, wo jeder nach dem Aussteigen für sich selber sorgen kann oder eben im Zug verbleibt, wenn er will!
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #69 am: 19. April 2014, 22:20:29 »
Vermutlich nicht. Aber in der U-Bahn kann man ja leichter mit der Gefahr und Sicherheit argumentieren,
Schon, aber die Zeitspanne bis zur Evakuierung damals war unverhältnismäßig lang. Und nach so länger Zeit hätte ich persönlich sicher längst entsprechende Aktionen gesetzt (Notsprechstelle, Türnotöffnung,...)
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #70 am: 20. April 2014, 00:29:38 »

Schon, aber die Zeitspanne bis zur Evakuierung damals war unverhältnismäßig lang. Und nach so länger Zeit hätte ich persönlich sicher längst entsprechende Aktionen gesetzt (Notsprechstelle, Türnotöffnung,...)
Da haben sie ja mit der Gefahr durch die Stromschiene argumentiert, weil man nicht sicher war, ob sie eingeschaltet oder bereits defintiv ausgeschaltet war (ohne Gefahr, dass irgendwer den Strom wieder einschaltet)! Es dauerte damals sogar an die vier Stunden bis der Zug dann in die Station geschoben wurde, glaube ich mich zu erinnern.  ::)


Dabei müsste der Fahrer spätestens nach dem Notöffnen des ersten Ausstiegs durch einen (mutigen) Fahrgast umgehend die Stromschiene kurzschließen! Anderes Handeln wäre grob fahrlässig bzw. gemeingefährlich, ganz egal, was irgendwelche WiLi-Granden oder Pfleger eigener Ansichten dazu sagen. 



Es gab da vor etwa zehn Jahren auch auf der U6 einen ähnlichen Vorfall, wo ein Zug knapp außerhalb der Haltestelle (Niederhofstraße?) zu stehen kam. Obwohl der Zug mit dem Ende nur wenige Meter vom Ende das Bahnsteigs entfernt war, mussten die Fahrgäste ca. zwei Stunden ausharren und keiner durfte aussteigen, weil man da zu große Gefahren darin sah! Und keiner hatte den Mumm, sich eine Türe selber zu öffnen. Der Österreicher ist halt sehr obrigkeitsgläubig.   C:-)
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #71 am: 20. April 2014, 09:40:44 »
Es gab da vor etwa zehn Jahren auch auf der U6 einen ähnlichen Vorfall, wo ein Zug knapp außerhalb der Haltestelle (Niederhofstraße?) zu stehen kam. Obwohl der Zug mit dem Ende nur wenige Meter vom Ende das Bahnsteigs entfernt war, mussten die Fahrgäste ca. zwei Stunden ausharren und keiner durfte aussteigen, weil man da zu große Gefahren darin sah! Und keiner hatte den Mumm, sich eine Türe selber zu öffnen. Der Österreicher ist halt sehr obrigkeitsgläubig.   C:-)

Ganz anders bei den ÓBB: Vor einiger Zeit war ich in einem Regionalzug gefangen, dessen Steuerwagen zwischen Handelskai und Florisdorf eine Person niedergestoßen hatte. Während des insgesamt ca. 90-minütigen Aufenthalts waren die Türen des Zuges freigegeben und es erfolgte keinerlei Warnhinweis oder gar Aussteigeverbot. Da es aber stockfinstere, bewölkte Nacht war und die Strecke unbeleuchtet ist, bin ich nicht ausgestiegen, zumal ich auch gar nicht weiß, ob es neben der Strecke einen durchgehenden Weg bzw. abgedeckten Kabelschacht gibt.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #72 am: 20. April 2014, 11:22:56 »
Ganz anders bei den ÓBB: Vor einiger Zeit war ich in einem Regionalzug gefangen, dessen Steuerwagen zwischen Handelskai und Florisdorf eine Person niedergestoßen hatte. Während des insgesamt ca. 90-minütigen Aufenthalts waren die Türen des Zuges freigegeben und es erfolgte keinerlei Warnhinweis oder gar Aussteigeverbot. Da es aber stockfinstere, bewölkte Nacht war und die Strecke unbeleuchtet ist, bin ich nicht ausgestiegen, zumal ich auch gar nicht weiß, ob es neben der Strecke einen durchgehenden Weg bzw. abgedeckten Kabelschacht gibt.
Ich bin vor Jahren in der Früh in einem Regionalzug gesessen, der zwischen TErnitz und Neunkirchen mit Lokschaden 1 Stunde liegen blieb, bis die Ersatzlok da war (früher ist halt eine Verschubreserve angerückt, so was gibts ja nicht mehr). Ich hab nicht gewusst, wo wir genau stehen, aber am Zug sind immer wieder Fahrgäste vorbeigegangen. Jedenfalls sind wir wenige hundert Meter vor dem Bahnhof Neunkirchen gestanden. Als wir dann mit der Ersatzlok zum Bahnhof kamen, hab ich zum Schaffner gesagt, er hätte ja was sagen können, seine Antwort: "Aufhalten werde ich niemand, aber vor dem Anraten werde ich mich hüten".
Mir wars ja egal, wie lange ich dort stand, dank des Fluches VNC (bzw. heute Team Viewer) hab ich eh schon gearbeitet.
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #73 am: 20. April 2014, 15:55:35 »
Dabei müsste der Fahrer spätestens nach dem Notöffnen des ersten Ausstiegs durch einen (mutigen) Fahrgast umgehend die Stromschiene kurzschließen!
Kann er das vom Fahrerstand aus machen, oder ist die Verwendung der Erdungskrücke unumgänglich?
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Re: Aussteigen auf der Strecke zwischen zwei Haltestellen
« Antwort #74 am: 20. April 2014, 16:13:39 »
Haben die U-Bahntriebwagen nicht einen Erdungsschalter?
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.