Sorry für den Exkurs, letztlich betrifft es aber oftmals sowieso auch den Straßenbahnverkehr, somit nicht gänzlich offtopic:
Demonstrationen sind ein verbrieftes Menschenrecht. Demos müssen auch nicht zwangsläufig angemeldet sein. Das hätten zwar die Obrigkeiten gerne, dass alle Demos angemeldet werden, tatsächlich ist schon vor vielen Jahren höchstgerichtlich (an-)erkannt worden, dass auch nicht angemeldete Demos zulässig sind, so lange halt, als sie sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Das gilt aber ohnehin für angemeldete Demos gleichermaßen.
Nur das nicht angemeldete Demonstrationen nur dann zulässig sind, solange sie keine Beeinträchtigung der Bevölkerung vorliegt. Und da es bei solchen Demonstrationen dann eben nicht mehr im gesetzlichen Rahmen bewegen, werden diese in der Regel polizeilich aufgelöst.
Und bei nicht angemeldeten Demonstrationen ist es für die Exekutive fast unmöglich, das man da dann den Verantwortlichen für die Demo habhaft wird. Denn die meisten sagen ja dann nur, dass sie da nur spazieren gehen. Daher werden solche Demonstrationen dann polizeilich aufgelöst.
Du entnimmst deine Kriterien zur nur-dann-Zulässigkeit welcher Rechtslage?
"Keine Beeinträchtigung der Bevölkerung" sind kein Kriterium einer Zulässigkeit oder Nicht-Zulässigkeit. Nicht angemeldete Demonstrationen als "Spontanversammlungen" bewegen sich zunächst einmal gar nicht im (einfach-)gesetzlichen Rahmen des Versammlungsgesetzes, weil diese zwingend eine Anzeige der geplanten Versammlung mindestens 48 Std. vorher (früher: 24 Std. vorher) vorsieht. Kommt keine Antwort von der Behörde oder eine positive Antwort, so ist die Versammlung nicht untersagt vulgo angemeldet und zulässig.
Nach höchstgerichtlicher und gefestigter RSpr sind der Untersagung enge Grenzen gesetzt, weil die Einschränkung nach § 6 VersammlungsG im Einklang mit Art 12 StGG und Art 11 MRK zu interpretieren ist, dies völlig unabhängig von der vorgeschriebenen Anzeigepflicht der Versammlung vor deren Abhaltung nach § 2 VersammlungsG.
Art 11 Abs 2 EMRK definiert: "Die Ausübung dieser Rechte [= Art 11 'Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit' Abs 1] darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. [...]"
Dass eine Demonstration nicht angemeldet ist, sie also eine Spontanversammlung ist, rechtfertigt noch nicht für sich alleine eine solche Versammlung zu untersagen und die Auflösung anzuordnen. Vielmehr ist anhand § 6 VersammlungsG iVm den obigen Art-11-EMRK-Kriterien von den Behördenvertretern vor Ort (Polizei, Sicherheitskräfte) abzuwägen. Nach VfGH (2014) ist eine "schwerwiegende Verkehrsbehinderung" für sich allein - gleichwohl demnach ob auf der Fahrbahn, ob auf Schienen oder auch "nur" auf dem Gehsteig - kein Untersagungsgrund.
Auch gibt es keinen Zusammenhang zwischen (fehlendem) Verantwortlichen habhaft werden und der Zulässigkeit der Untersagung der Versammlung und deshalb Anordnung der Auflösung. Mit dem Argument des Spazierengehens hat das auch nichts zu tun. Was zählt ist einzig und allein - verkürzt gesagt - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im engen Rahmen der Anwendung.
Das kommt immer darauf an. Aber ich war selbst einmal dabei, wo die Manifestanten auf der Mariahilfer Straße von einer angemeldeten Standdemo in eine Marschdemo umschwenken wollten. Und diese wurde von der Polizei kurzerhand aufgelöst, bevor sich die Manifestanten sich wirklich formieren konnten.
Es ist traurig, das es immer einige gibt, die sehr viele behindern!

Umgekehrt wird ein Schuh draus: Es ist traurig, dass es immer einige gibt, die wegen der angeblichen oder tatsächlichen Behinderung vieler das in der EMRK verbriefte Demonstrationsrecht als trauriges Übel der Demokratie ansehen.