Ausserdem darfst dort ohnedies die Grünanlage nicht betreten.
§ 2. Als öffentlich zugängliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle der Allgemeinheit ständig oder nur zeitweise zugänglichen und gärtnerisch ausgestalteten Flächen,
die überwiegend der Erholung dienen, inklusive der darin befindlichen Wege, Garten- und Rasenflächen, Baum-, Strauch- und Blumenpflanzungen und einschließlich der Spielplätze.
4. (1)
Grünflächen dürfen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.
(2) Vom Betretungsverbot des Abs. 1 ist das Liegen und Verweilen in Rasenflächen zum Zwecke der Erholung tagsüber ausgenommen
Quelle
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l4700000.htm